Informationen zu §20 Infektionsschutzgesetz (Masernschutzgesetz)

Am 01.03.2020 trat das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) bundesweit in Kraft. Es schreibt einen ausreichenden Masernschutz für Personen in bestimmten Einrichtungen vor.

Folgende Einrichtungen sind vom Masernschutzgesetz umfasst:

  • Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr.1-4 und § 36 Nr. 4 IfSG

z.B. Schulen, Kitas, Kindertagespflege, Flüchtlingsunterkünfte

  • Einrichtungen des Gesundheitswesens nach§ 23(3) IfSG

z.B. Krankenhäuser, Reha- und Tageskliniken, Arzt-und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdienste

Folgende Personen benötigen einen ausreichenden Masernschutz:

  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (s.o.) betreut sind oder werden
  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (s.o.) tätig sind oder werden
  • Personen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens (s.o.) tätig sind oder werden

Ausgenommen sind:

  • Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren wurden
  • Personen mit medizinischen Kontraindikationen (gemäß STIKO bzw. der jeweiligen Impfstoff-Fachinformationen) gegen eine Masernimpfung. Ärztliches Zeugnis erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hier

Was ist ein ausreichender Masernschutz?

  • Für Kinder im Alter von einem Jahr: mindestens eine Masern-Impfung
  • Für Kinder ab dem Alter von zwei Jahren: mindestens 2 Masern-Impfungen
  • Für Personen, die nach 1970 geboren wurden: mindestens 2 Masern-Impfungen

oder

  • Bei allen: Nachweis einer Masernimmunität durch Blutuntersuchung (ärztliches Zeugnis erforderlich)

Wem muss der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorgelegt werden?

  • Der jeweiligen Einrichtung. Stichtag war der 31.07.2022
  • Dem Gesundheitsamt auf Anforderung

Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

  • Kinder dürfen nicht neu in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden (Ausnahme z.B. Schulen)
  • Personen dürfen nicht neu in einer Gemeinschaftseinrichtung oder Gesundheitseinrichtung tätig werden.
  • Die Einrichtung muss bereits betreute oder tätige Personen ohne Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes dem Gesundheitsamt melden
  • Betretungsverbote, Tätigkeitsverbote, Bußgelder und Zwangsgelder sind möglich

Hinweis für meldepflichtige Einrichtungen: