Kreistag

"In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist." (Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; so auch Artikel 72 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg)

Der Kreistag ist die Volksvertretung im Landkreis. Er wird alle fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern im Landkreis Lörrach gewählt. Die Zahl der Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises und der nach der Verhältniswahl erzielten Ausgleichssitze. Zur Wahl der Kreisräte wird der Landkreis in von der Einwohnerzahl abhängige Wahlkreise eingeteilt. Ein Bewerber muss Kreiseinwohner, 18 Jahre alt und in einem Wahlvorschlag aufgenommen sein. Die Mitglieder des Kreistages sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine satzungsgemäße Entschädigung.

Kreistag und Landrat

Der Kreistag und der Landrat sind die Verwaltungsorgane des Landkreises. Der Kreistag, Hauptorgan des Kreises, legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Kreistag entscheidet insbesondere über Aufgaben, die für einzelne Gemeinden zu groß sind und deren Leistungsfähigkeit übersteigen würden. Deshalb gehören alle Städte und Gemeinden - außer den neun Stadtkreisen in Baden-Württemberg - einem Landkreis an, der für sie diese Aufgaben erledigt.
 
Er befasst sich beispielsweise mit dem jährlich aufzustellenden Haushaltsplan und der Haushaltssatzung des Landkreises, Fragen der Abfallwirtschaft und des beruflichen Schulwesens, Kreisstraßenbau und -unterhaltung, mit dem öffentlichen Personennahverkehr, den Kreiskrankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, mit den sozialen Sicherungen sowie anderen freiwilligen Leistungen. Das vom Kreistag beschlossene "Kreisrecht" nennt man Satzung. Die wichtigsten Satzungen, die der Kreistag zu verabschieden hat, sind die Bekanntmachungssatzung, die Entschädigungssatzung, die Hauptsatzung und die jährliche Haushaltssatzung mit dem dazugehörigen Haushaltsplan.
 
Die aktuelle Bekanntmachungssatzung des Landkreises Lörrach sieht die Bereitstellung des vom Landkreis beschlossenen Kreisrechts im Internet vor. Die Entschädigungssatzung regelt den Aufwandsersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit. Durch die Hauptsatzung des Landkreises kann der Kreistag aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen sowie dem Landrat bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, die sie dann in bestimmten Grenzen selbständig entscheiden oder auch nur für den Kreistag vorberaten. Den Vorsitz im Kreistag und seinen Ausschüssen führt der Landrat.
 
Die Sitzungen des Kreistags sind in der Regel öffentlich. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird nichtöffentlich beraten.
 
Der Landrat wird vom Kreistag für acht Jahre gewählt. Er vertritt den Landkreis nach außen, ist Vorsitzender des Kreistags und seiner Ausschüsse und leitet das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde. Er ist verantwortlich für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und regelt die innere Organisation des Landratsamts.
 
Seit dem 1. März 2012 ist Marion Dammann Landrätin des Landkreises Lörrach.
Kreistag zum Zeitpunkt der Konstituierung am 09.06.2024
Sitzungssaal im Landratsamt Lörrach