Hygieneschulung

Hygieneschulung: Wie funktioniert richtiges Händewaschen?

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

  • Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (zum Beispiel Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigt, braucht eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Fachbereich Gesundheit) über die Teilnahme an einer Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

    Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

  • Belehrung für ehrenamtliche Helfer, Praktikant/innen und Teilnehmer/innen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes:

    Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen sowie Praktikant/innen und Teilnehmer/innen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes können die Belehrung kostenlos über service-bw absolvieren. Hierfür bitte beim Zweck der Belehrung die zutreffende Kategorie auswählen.

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Mitarbeiter
  • Gesundheitsschutz; Infektionsschutz, Meldewesen, Lebensmittelhygiene-Erstbelehrung
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zuständige Stelle
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Voraussetzungen
  • Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung (im Detail siehe §42 Abs. 2 IfSG):
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost,- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaise, emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr und Samen für Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr

In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck.

  • oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.
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Verfahrensablauf

Es gibt drei Möglichkeiten, wie Sie die Hygienebelehrung nach §§ 42,43 IfSG im Landkreis Lörrach absolvieren können:

  • Onlinebelehrung über service-bw: Die Onlinebelehrung nimmt circa 30 Minuten Zeit in Anspruch und kann jederzeit über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg durchgeführt und bei Belieben pausiert werden. Voraussetzung ist ein Wohnort/Dienstort im Landkreis Lörrach, eine Emailadresse und eine online-Bezahlmöglichkeit. Für ehrenamtlich Tätige, Praktikant/innen und Teilnehmer/innen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes steht eine kostenlose Version zur Verfügung. Die Filme können auf vielen verschiedenen Sprachen angeschaut werden, während die zugehörigen Fragen und der organisatorische Teil derzeit noch nur auf Deutsch vorhanden sind. Um Probleme mit dem Bezahlvorgang zu vermeiden, bitten wir ausdrücklich darum, dass Sie nach der Online-Bezahlung abwarten, bis Sie auf service-bw zurückgeleitet werden. Nur dann wird der Prozess ordnungsgemäß abgeschlossen und Sie erhalten automatisch Ihre Bescheinigung zur Belehrung.

    Eine ausführliche Anleitung finden Sie hier.

    Zum Serviceportal

  • Onlinebelehrung beim Gesundheitsamt: Verfügen Sie über keine der genannten online-Bezahlmöglichkeiten, bietet das Gesundheitsamt einmal im Monat einen Belehrungstermin via Videokonferenz an. Diese Variante bietet sich bspw. auch für Gruppenschulungen an. Sollten Sie einen entsprechenden Termin benötigen, können Sie hier einen vereinbaren:

    Zur Online-Terminvereinbarung

  • Vor-Ort Belehrung durch eine beauftragte Arztpraxis: Verfügen Sie generell über keine Möglichkeit, die Belehrung online zu absolvieren, können Sie sich auch bei einem beauftragten Arzt/Ärztin vor Ort belehren lassen. Für weitere Infos und Kontaktdaten zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne an das Gesundheitsamt unter gesundheit(at)loerrach-landkreis.de.

Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.

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Frist/Dauer

Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.

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Kosten/Leistung

Die Kosten belaufen sich auf 30,70 Euro.


Gebührenbefreite Personen:

  • Teilnehmer/innen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
  • Teilnehmer/innen des Bundesfreiwilligendienstes
  • Praktikant/innen
  • Ehrenamtlich Tätige


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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
  • § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote)
  • § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes)
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu

Ansprechpartnerin

Frau
Elif Seldüz
Gesundheitsschutz; Infektionsschutz, Meldewesen, Lebensmittelhygiene-Erstbelehrung
Fax:
+49 7621 410-2199

Telefonische Sprechzeiten:
Mittwoch und Freitag
11:00 Uhr bis 12:00 Uhr