Ab 3. Mai 2022 gilt die neue CoronaVerordnung Absonderung.
Wichtigste Änderungen:
- Die Absonderung kann bereits nach fünf Tagen beendet werden, sofern 48h Symptomfreiheit besteht, ansonsten verlängert sich diese entsprechend. Sie endet, aber unabhängig davon nach 10 Tagen.
- Absonderung von Personal in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen: Nach Ablauf der 5 Tage schließt sich ein berufliche Tätigkeitsverbot an, dieses kann durch ein negatives Schnelltestergebnis beendet werden, es endet jedoch spätestens 15 Tage nach Ersterregernachweis.
- Es entfällt die Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen, Haushaltsangehörige und Krankheitsverdächtige (auch für Altfälle). Es wird jedoch empfohlen, dass diese Personengruppe für 10 Tage ihre Kontakte reduziert.
- Eine Regelung zum Ausstellen einer Absonderungsbescheinigung findet sich in der neue CoronaVO Absonderung nicht mehr wieder, lediglich Altfällen (Absonderung nach der VO in der Fassung vom 18.3) ist auf Verlangen eine solche auszustellen.
Ab 3. April 2022 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten.
Für Besuche im Landratsamt gilt:
- Aufgrund der aktuellen Infektionslage sind Besuche im Landratsamt bis auf Weiteres nur mit einer medizinischen Maske möglich (FFP2 dringend empfohlen) sowie unter Einhaltung der AHA-Regeln und ohne typische Erkältungssymptome. Zudem wird eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen. Einzig für den Fachbereich Gesundheit, die Wohngeld- und BAföG-Stelle sowie das Sachgebiet Betreuung im Gebäude der Agentur für Arbeit bleibt die Terminvereinbarung zwingend notwendig. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.