Internetbasierte Vorgänge (iKFZ)

Um die Anwendung nutzen zu können, muss die eID-Funktion Ihres Personalausweises aktiviert sein. Sie können iKFZ auch per App via Mobilgerät z.B. Handy nutzen.

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Folgende Zulassungsvorgänge sind online möglich:

  • Außerbetriebssetzung
  • Wiederzulassung auf den bisherigen Halter mit gleichem, reservierten Kennzeichen
  • Erstzulassung (Neuzulassung eines Fahrzeuges)
  • Wiederzulassung eines abgemeldeten Fahrzeuges (mit Zuteilung neuem Kennzeichen - mit oder ohne Halterwechsel)
  • Halterwechsel eines zugelassenen Fahrzeugs mit Zuteilung neuem Kennzeichen
  • Halterwechsel eines zugelassenen Fahrzeuges mit Beibehaltung des bisherigen Kennzeichen - sowohl innerhalb und außerhalb des Landkreises
  • Änderung bei Wohnsitzwechsel (zugelassenes Fahrzeug)
  • Adressenänderung innerhalb des Landkreises
  • Adressenänderung außerhalb des Landkreises mit Beibehaltung der Kennzeichen

Voraussetzung für internetbasierten Zulassungsvorgänge sind:

  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist eine natürliche Person.
  • Der Antragsteller hat einen neuen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (PA oder eAT) jeweils mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, Kartenlesegerät oder die AusweisApp
  • Die Möglichkeit der sofortigen Bezahlung durch Giropay
  • Der Antragsteller und Halter muss identisch sein, dies gilt nicht bei Außerbetriebssetzungen
  • Der Antragsteller muss über eine gültige 7-stellige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) verfügen, dies gilt nicht bei Außerbetriebssetzungen und Adressenänderungen
  • Der Antragsteller muss im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I mit Sicherheitscode sein
  • Der Antragsteller muss im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II mit Sicherheitscode sein, dies gilt nicht bei Außerbetriebssetzungen, Wiederzulassungen auf den bisherigen Halter mit gleichem Kennzeichen, Adressenänderung ohne Halterwechsel
  • Die Kennzeichenschilder müssen mit neuen Stempelpalketten inkl. Sicherheitscode ausgerüstet sein
  • Der Antragsteller muss eine gültige Hauptuntersuchung ggf. eine Sicherheitsprüfung des Fahrzeuges nachweisen können, dies gilt nicht bei Neuzulassungen und Außerbetriebssetzungen
  • Das Fahrzeug darf nicht von den Vorschriften des Zulassungsverfahren ausgenommen sein z.B. Leichtkraftrad, zulassungsfreie Anhänger
  • Das Fahrzeug darf nicht von der Versicherungspflicht (§ 2 Pflichtvers.-Gesetz) befreit sein
  • Nicht möglich sind Zulassungen von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen, Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen (Oldtimer), E-Kennzeichen (Elektro) und grüne Kennzeichen
  • Wurde das Kennzeichen von einem anderen Landkreis übernommen, ist eine Wiederzulassung auf dasselbe Kennzeichen nicht möglich
  • Es dürfen keine technischen Veränderungen am Fahrzeug vorliegen, dies gilt nicht bei Außerbetriebssetzungen

Hinweise:

Die/Der Antragsteller/in erhält die neuen Zulassungsdokumente und Kennzeichenplaketten sowie einen Zulassungsbescheid mit Gültigkeitsdatum der Zulassung per Post übersandt. Die Änderung / Zulassung gilt in diesen Fällen erst ab dem dritten Tag, nachdem die Bekanntgabe veranlasst wird.

Sonstige Änderungen:

Bei Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk kann das Kennzeichen mit und ohne Halterwechsel beibehalten werden.
Zur Wiederzulassung eines Fahrzeuges auf den gleichen Halter mit dem bisherigen Kennzeichen ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr erforderlich.