Dienstleistung
Kraftomnibusunternehmen – An- und Abmelden von Kraftomnibussen
Unternehmer im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Hinzukommen, den Wegfall oder den Wechsel eines Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.
Dies ergibt sich aus der Vorlagepflicht des Prüfbuches nach § 42 BOKraft vor der Inbetriebnahme des Kraftomnibusses.
-
Gelegenheitsverkehr, Linienverkehr, Güterkraftverkehr, Rettungsdienstgesetz, Krankentransport mit Krankenkraftwagen
-
Großraumtransporte und Schwertransporte, Parkerleichterungen, Ausnahmegenehmigungen StVO
Der neue Kraftomnibus ist angemeldet und in Gebrauch / ist nicht mehr in Gebrauch.
Innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme/Stilllegung/Abmeldung eines Kraftomnibusses, sollten Sie die zuständige Behörde darüber in Kenntnis setzen. Bitte lassen Sie uns hierzu die erforderlichen Unterlagen zukommen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens können Sie uns diese auch per E-Mail zukommen lassen.
Diesbezüglich bitten wir Sie, jedes Fahrzeug als eigene Datei zu übersenden und als Dateiname das jeweilige Kennzeichen (z.B. LÖ-AA 1234) zu verwenden.
Nutzen Sie hierfür eines der Funktionspostfächer des Sachgebietes Verkehr:
- Prüfbuch
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Evtl. Mietvertrag (wenn Fahrzeug nur angemietet)
- Mitteilung über Abmeldung (bei Abmeldung des KOM)
keine
Die nicht rechtzeitige Vorlage kann mit einem Bußgeld geahndet werden