Dienstleistung
Spezialbeförderungsdienst
Die Teilnahme Schwerstbehinderter am allgemeinen gesellschaftlichen Leben ist wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil für ihre Eingliederung. Erste Voraussetzung hierfür ist, dass Schwerstbehinderte an die Orte gelangen können, an denen sich das allgemeine gesellschaftliche Leben abspielt. Der Spezialbeförderungsdienst ermöglicht diesem Personenkreis die notwendige Beförderung.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Eingliederungshilfe / Spezialbeförderung für Menschen mit Behinderung (Antrag)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Eingliederungshilfe / Spezialbeförderung für Menschen mit Behinderung: Datenschutzerklärung (Anlage 1 zum Antrag)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Eingliederungshilfe / Spezialbeförderung für Menschen mit Behinderung: Einkommen- und Vermögenserklärung (Anlage 2 zum Antrag)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Eingliederungshilfe / Spezialbeförderung für Menschen mit Behinderung: Einkommenserklärung zur Berechnung der häuslichen Ersparnis (Anlage 3 zum Antrag)
Zur Teilnahme berechtigt sind Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG oder B und H oder B und G und mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % im Schwerbehindertenausweis, Menschen mit Behinderung, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und kein eigenes rollstuhlgeeignetes Fahrzeug besitzen oder selbst steuern können, sowie andere Menschen mit Behinderung, die wegen der Schwere oder der Art ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können oder am Zielort auf einen Selbstfahrer oder fremde Hilfe angewiesen sind, um dort beweglich zu sein und kein eigenes Fahrzeug besitzen oder selbst steuern können.
Zur Teilnahme berechtigt sind auch Personen, die in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung leben. Nicht zur Teilnahme berechtigt sind Pflegeheimbewohner, da Ihnen die von der Einrichtung vorgehaltenen Beförderungsdienste zur Verfügung stehen.
Die Entscheidung bezüglich des Fahrdienstes obliegt dem Sozialhilfeträger.
Soweit der Leistungsrahmen anderer Sozialleistungsträger wie beispielsweise der Krankenkasse eine Hilfe zulässt, können hierfür keine Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden.
Für die Gewährung der Hilfen ist unter Berücksichtigung des Nachrangs der Sozialhilfe das Sachgebiet Eingliederungshilfe SGB IX zuständig.
Für die Gewährung der Hilfen sind die Vorschriften des SGB IX über den Einsatz von Einkommen und Vermögen zu beachten (§ 136 Abs. 2 SGB IX).
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, gewährt der Landkreis Lörrach eine Kostenzusage für bis zu 80 Kilometer Fahrstrecke innerhalb des Landkreises monatlich. Nicht gefahrene Kilometer können in den nächsten Monat übertragen werden, verfallen jedoch am Ende des laufenden Quartals.
Bei der Inanspruchnahme des Fahrdienstes handelt es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
Für den Personenkreis der Kriegsbeschädigten und der Hinterbliebenen, denen Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 27 bis 27 f BVG gewährt werden, handelt es sich um eine Maßnahme nach § 27 d BVG i.V.m. § 55 SGB IX.