Dienstleistung

Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:

  • herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
  • Veranstaltungsdienst
  • Fluggastkontrolle
  • Durchführung von Geld- und Werttransporten
  • Personenschutz
  • Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken und anderen Anlagen der Energieversorgung

Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.

Hinweis: Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (zum Beispiel der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich. Als Bewachungsunternehmer müssen sie die Wachpersonen vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle melden.

Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Gewerbebehörden oder bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

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Mitarbeiter
  • Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe § 34 a GewO, Privatkrankenanstalten § 30 GewO, Gewerbeuntersagungen
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zuständige Stelle

die untere Verwaltungsbehörde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.

Das ist:

  • das Landratsamt des für Sie zuständigen Kreises,
  • bei kreisfreien Städten und bei großen Kreisstädten (Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern) die Stadtverwaltung oder
  • bei kleineren Gemeinden in bestimmten Fällen die Verwaltungsgemeinschaft.
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
  • Sie führen
    • den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
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Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

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Frist/Dauer

Keine

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung des Landkreises Lörrach.

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Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage

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Sonstiges

Wenn Sie sich in den letzten drei Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben
und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie
keine Erlaubnis erhalten.
Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der
Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der
Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.


Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des
Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden
befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen.


Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der
Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu