Schornsteinfegerwesen

Im Interesse der vorbeugenden Brandschutzes und des Immissionsschutzes sind Feuerungsanlagen (Heizungen, Öfen, Schornsteine etc.) vor der Errichtung sowie in regelmäßigen Abständen zu reinigen und prüfen lassen.

Aufgrund § 1 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes sind Sie als Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Die Häufigkeit der Kehrungen und Überprüfungen ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) geregelt. Es handelt sich dabei um Pflichtaufgaben des Bezirksschornsteinfegers.

Neben dem Bezirksinhaber und den zugelassenen Betrieben aus den EU-Ländern und der Schweiz dürfen nun auch sonstige mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragene Betriebe die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten durchführen. Für diese Arbeiten entfällt die Preisbindung. Den Auftrag hierfür vergibt der Hauseigentümer, der für die fristgemäße Erledigung jetzt selbst verantwortlich ist.

Hoheitliche Aufgaben wie z. B. die Durchführung der Feuerstättenschau, Bauabnahmen und die Errichtung neuer Feuerungsanlagen bleiben weiterhin dem jeweiligen bevollmächtigten (bisher: zuständigen) Bezirksschornsteinfeger bzw. Bezirksinhaber vorbehalten. Er kontrolliert zudem die fristgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten lt. Feuerstättenbescheid durch den Eigentümer. Näheres entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt für Gebäudeeigentümer.

Das Landratsamt ist Rechtsaufsichtsbehörde.

Zu unseren Aufgaben gehören

Zudem sind wir im Rahmen unserer Aufsichtspflicht über die Bezirksschornsteinfeger für Beschwerden der Kunden zuständig.

Ihr Ansprechpartner

Frau
Friederike Meier
Schornsteinfegerwesen, Denkmalschutz