Dienstleistung
Bauen im Außenbereich
Als Außenbereich werden alle Flächen bezeichnet, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 Baugesetzbuch) liegen.
Grundgedanke der Vorschrift (§ 35 Baugesetzbuch) ist, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten. Lediglich Vorhaben mit natürlichem Standortbezug wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören in den Außenbereich.
Im Übrigen soll der Außenbereich der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erholung der Bevölkerung dienen.
Beim Bauen im Außenbereich unterscheidet das Baugesetzbuch zwischen "privilegierten", "sonstigen" und "teilprivilegierten" Vorhaben.
Das Gesetz wird durch eine kaum übersehbare Flut von gerichtlichen Entscheidungen interpretiert. Außerdem beeinflussen beispielsweise umwelt- oder straßenrechtliche Bestimmungen die baurechtliche Zulassungsmöglichkeit von Bauvorhaben.
Deshalb unser Rat:
Wenn Sie im Außenbereich etwas planen, kommen Sie vor Antragstellung bitte zu uns und lassen sich fachkundig beraten.
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- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Abbruch baulicher Anlagen
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- PDF-Formular zum Ausdrucken Aussenbereich - Informationsblatt Verfahrensfreie Errichtung land-/forstwirtschaftlicher Schuppen
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Baubeginnsanzeige gem. § 59 Abs. 2 Landesbauordnung
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- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Erhebungsbogen für landwirtschaftliche Bauvorhaben im Außenbereich_August 2024
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