Dienstleistung

Schornsteinfeger beauftragen

Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.

Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können bzw. müssen Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen:

  • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
  • Messen der Abgaswerte

Hinweis: Für folgende hoheitliche Aufgaben ist weiterhin der Bezirksschornsteinfeger oder die Bezirksschornsteinfegerin zuständig:

  • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
  • Feuerstättenschau: Innerhalb von sieben Jahren ist diese durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin persönlich durchzuführen.
  • Führung des Kehrbuches
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist.

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Voraussetzungen

Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen

  • als Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
  • als Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
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Verfahrensablauf

Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt, wann welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Den Bescheid erhalten Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. Haus- oder Wohnungseigentümerin nach jeder Feuerstättenschau oder nach einer Bauabnahme von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin. Die Feuerstättenschau findet zwei Mal in sieben Jahren statt.

Sie müssen die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.

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Erforderliche Unterlagen

Feuerstättenbescheid

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Frist/Dauer

Die Fristen zur Durchführung der Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid.

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Kosten/Leistung
  • nicht hoheitliche Aufgaben: Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln. Lassen Sie sich vom Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl ein Angebot unterbreiten. Beachten Sie, dass es sich um gewerbliche Arbeiten handelt und die Betriebe nicht verpflichtet sind, Ihren Auftrag anzunehmen.
  • hoheitliche Aufgaben: Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihre zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder Ihr Landratsamt, in Stadtkreisen die Stadtverwaltung.
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Rechtsbehelf

keine

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu