Dienstleistung
Baugenehmigung beantragen
Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.
Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:
- Gebäudeklasse 1:
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
- Gebäudeklasse 2:
- Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 3:
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
- Gebäudeklasse 4:
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 5:
- sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Online Terminbuchung Baurecht
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abbruch baulicher Anlagen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Aussenbereich - Erweiterung von Wohngebäuden im Außenbereich
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baubeginnsanzeige gem. § 59 Abs. 2 Landesbauordnung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baubeschreibung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baugenehmigung oder Bauvorbescheid - Antrag
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Bauleiterbestellung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baurecht - Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung von bauordnungs-/bauplanungsrechtlichen Vorschriften
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baurecht - Lageplan schriftlicher Teil
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Berechnung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Einwendungsbogen als Angrenzer zu einem Bauvorhaben
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Erklärung Standsicherheitsnachweis im Baugenehmigungsverfahren
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gewerblicher Fragebogen - Angaben zu gewerblichen Anlagen
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Statistik / Erhebungsbogen Bautätigkeit
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Vertretungsvollmacht Bauangelegenheiten
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Zustimmungserklärung Angrenzer
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Sie als Bauherr müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim Landratsamt Lörrach, Fachbereich Baurecht, digital einreichen.
Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular steht zum Download zur Verfügung.
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Innerhalb von zehn Arbeitstagen wird geprüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird (z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat). Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird entweder erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
- Antrag auf Baugenehmigung
- weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
- Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung)
Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten - durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden - Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
keine
- Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
- In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.
Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.
Widerspruchsverfahren und Klage
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
- § 58 LBO (Baugenehmigung)
- § 59 LBO (Baubeginn)
- § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
- § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)