Dienstleistung
Gewässerausbau
Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ist eine Planfeststellung erforderlich (§ 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-).
Soweit es sich um einen nicht UVP-pflichtigen (UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung) Gewässerausbau handelt, kann hierfür auch eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Unter den Begriff Gewässerausbau fallen z. B. die Verlegung von Gewässern, Renaturierungsmaßnahmen, Verdolungen, Dammbauten.
Soweit es sich um einen nicht UVP-pflichtigen (UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung) Gewässerausbau handelt, kann hierfür auch eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Unter den Begriff Gewässerausbau fallen z. B. die Verlegung von Gewässern, Renaturierungsmaßnahmen, Verdolungen, Dammbauten.
-
Gewässernutzung/-bau; Wasserschutzgebiete; Wasserkraftanlagen
-
Sachgebietsleiter Umweltrecht, Gewässernutzung/-bau, Wasserschutzgebiete
-
stellvertretender Sachgebietsleiter Umweltrecht, Hauskläranlagen/ Anlagen am Gewässer
-
Oberflächengewässer/ Hochwasserschutz, Stellvertretender Sachgebietsleiter Wasser & Abwasser