Dienstleistung
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a und 21 a Umsatzsteuergesetz
Selbständige Privatmusikerzieher und Musiklehrer sowie Laientheater, Orchester, Chöre und Solisten der Volksmusik können von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn Sie die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllen.
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist die untere Verwaltungsbehörde. Dies sind das Landratsamt und die großen Kreisstädte. Sofern Sie in Lörrach, Weil am Rhein oder Rheinfelden wohnen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung. Für die anderen Städte und Gemeinden im Landkreis Lörrach ist das Landratsamt zuständig.
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Sachbearbeitung Gebühren und Jahresabschluss, stellvertretende Sachgebietsleitung Finanzwesen, stellvertretende Fachbereichsleitung Finanzen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Umsatzsteuerbefreiung §4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz für Musiklehrer
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Umsatzsteuerbefreiung §4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz für Musikschulen
Laientheater, Orchester, Chöre und Solisten der Volksmusik aus dem Laienmusikbereich
Merkblatt Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a und 21 a (PDF)
Selbständige Musiklehrer
Musikschulen
Laientheater, Orchester, Chöre und Solisten der Volksmusik aus dem Laienmusikbereich
in der Regel keine Kosten
Selbständige Musiklehrer und Musikschulen
Gebührenziffer 11.22.01.01
nach der Verordnung des Landratsamtes Lörrach über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde, als untere Aufnahmebehörde und als untere Eingliederungsbehörde (Gebührenverordnung)
§ 4 Nr. 20 a und § 4 Nr. 21 a des Umsatzsteuergesetzes