Dienstleistung
Gewässerausbau
Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ist eine Planfeststellung erforderlich (§ 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-).
Soweit es sich um einen nicht UVP-pflichtigen (UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung) Gewässerausbau handelt, kann hierfür auch eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Unter den Begriff Gewässerausbau fallen z. B. die Verlegung von Gewässern, Renaturierungsmaßnahmen, Verdolungen, Dammbauten.
Soweit es sich um einen nicht UVP-pflichtigen (UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung) Gewässerausbau handelt, kann hierfür auch eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Unter den Begriff Gewässerausbau fallen z. B. die Verlegung von Gewässern, Renaturierungsmaßnahmen, Verdolungen, Dammbauten.
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Sachbearbeitung Hauskläranlagen und Anlagen am Gewässer
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Stellvertretender Sachgebietsleitung Wasser und Abwasser, Oberflächengewässer und Hochwasserschutz