Dienstleistung

Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges - Einfuhr

Sie wollen ein, aus dem Ausland eingeführtes Fahrzeug zulassen.

Hinweis: Ein Wunschkennzeichen können Sie im Internet vorab reservieren.

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Teams
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs:
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden haben.
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Verfahrensablauf
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.

Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung: zusätzlich
    - schriftliche Vollmacht
    - gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    - aktueller Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
    - Ausweiskopie des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder (falls das Fahrzeug aktuell noch zugelassen ist)
  • ggf. Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag)
  • Umsatzsteuererklärung
    Fahrzeuge gelten in folgendem Fall steuerrechtlich als Neufahrzeuge, wenn:
    - die Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurück liegt und
    - die bisherige Laufleistung geringer als 6.000 Kilometer ist.
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
    Hinweis: War ein Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte von dort anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch verlangen.
  • wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören:
    zusätzlich
    - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts: Diese erhalten Sie an der Grenze
    - bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über eine Hauptuntersuchung
    - bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • ausgefüllte und unterschriebene Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Mandat)
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese vorab telefonisch anfordern.
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Infomaterial
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Zugehörigkeit zu