Dienstleistung
Aufgraben einer Straße für Leitungsverlegung beantragen
Sie können beim Landratsamt Lörrach die Aufgrabung von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen (= klassifizierte Straßen) zur Verlegung neuer Leitungen, z. B. für Strom, Gas oder Telekommunikation, beantragen. Die Genehmigung / Ablehnung erfolgt durch den Fachbereich Straßen des Landratsamts Lörrach als untere Verwaltungsbehörde für Bundes- und Landesstraßen und als Verwaltungsbehörde für kreiseigene Straßen.
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Sachbearbeitung Leitungsrecht
die Straßenbaubehörde
Zuständige Straßenbaubehörde ist je nach Ort, an dem eine neue Leitung verlegt werden soll, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag zur straßenrechtlichen Sondernutzung – Aufgrabungen (PDF)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Fertigstellungsanzeige - Straßenbau (PDF)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Niederschrift zur Abnahme (PDF)
- Technische Bestimmungen - A für die Benutzung von Straßeneigentum durch Leitungen der öffentlichen Versorgung (Word)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Technische Bestimmungen - B für Aufgrabungen, Leitungsverlegungen und das Zufüllen von Leitungsgräben
- Die geplante Leitungsverlegung berührt den öffentlichen Straßenraum einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße im Landkreis Lörrach.
- Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.
Ihr Vorhaben muss mit dem "Antrag zur straßenrechtlichen Sondernutzung" mit Anlage des Formulars „Technische Bestimmungen – A“ sowie eines Lageplans mit eingezeichneter Maßnahme beim Fachbereich Straßen beantragt werden. Dies soll bevorzugt auf elektronischem Weg per E-Mail erfolgen, an strassen(at)loerrach-landkreis.de.
Abhängig von Ihrem Bauvorhaben müssen Sie bei der Verkehrsbehörde und ggfs. weiteren Behörden Genehmigungen einholen und/oder betroffene Unternehmen informieren (z. B. die zuständigen Verkehrsunternehmen, wenn Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln betroffen sind, etc.).
Ihr Antrag wird nun auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüft. Sie werden über die Entscheidung durch einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid informiert, ggfs. auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Nutzungsvertrag).
Die Genehmigung kann mit bestimmten Bedingungen verbunden oder Auflagen erlassen werden, zum Beispiel, dass Sie bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen, damit die Maßnahme ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchgeführt wird. Bei mehreren Beantragungen im gleichen Straßenabschnitt können Sie zur gemeinsamen Koordinierung, z. B. mit anderen Versorgungsunternehmen, verpflichtet werden.
- Antrag zur straßenrechtlichen Sondernutzung - Aufgrabungen
- Technische Bestimmungen - A für die Benutzung von Straßeneigentum durch Leitungen der öffentlichen Versorgung
- Lageplan mit eingezeichneter Maßnahme
Die Genehmigung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Verzögert sich der Baubeginn, müssen Sie dies der zuständigen Stelle schnellstmöglich mitteilen, um eine Fristverlängerung zu vereinbaren.
Für die Genehmigung fallen je nach Maßnahme unterschiedliche Gebühren für Sie an.
Sie müssen für alle Kosten aufkommen, die durch das Aufgraben und für das Beseitigen der Schäden an der Straße entstehen.
Sofern Ihr Antrag von der zuständigen Stelle abgelehnt werden sollte, enthalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Dieser enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wie Sie gegen die Entscheidung vorgehen können.
Das Aufgraben der Straßenoberfläche zum Verlegen öffentlicher Versorgungsleitungen dauert in der Regel nur kurze Zeit. Es beeinträchtigt den widmungsgemäßen Gebrauch der Straße für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr deshalb nicht.
Bei Aufgrabungen im Straßengrundstück klassifizierter Straßen ist beim Fachbereich Verkehr eine verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen.
weitere Kontaktdaten
- § 16 Straßengesetz (StrG) (Sondernutzung)
- § 21 Straßengesetz (StrG) (Sonstige Benutzung)
- § 8 Fernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 02/2018
- Richtlinien für die Benutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
- § 68 (3) Telekommunikationsgesetz (TKG) (Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege)