Die Aviäre Influenza, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Die hochpathogene Form dieser Viren (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) zeigt sich klinisch als Klassische Geflügelpest.
Aktuell besteht ein hohes Risiko von Einträgen der Geflügelpest in Deutschland durch Wildvögel auch in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen.
Am 7. Februar 2023 wurde im Landkreis Lörrach die Geflügelpest im Wildvogelbestand amtlich festgestellt und ein Aufstallungsgebot durch das Landratsamt Lörrach erlassen. Durch weutere Funde wurde das Aufstallungsgebot zwischenzeitlich bis zum 31. März 2023 verlängert. Mehr Infos HIER
Tiere dürfen nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden.
Es darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand wenden Sie sich bitte sofort an Ihr zuständiges Veterinäramt sowie an Ihren betreuenden Tierarzt. Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und/oder Tierseuchenkasse registriert worden sein, ist dies unverzüglich nachzuholen.
Blutstauung oder Unterhautblutungen mit blauroter Verfärbung an Kopfanhängen und Füßen
Plötzliches Aussetzen der Legeleistung oder dünne, verformte Eier
Die Jägerschaft wird gebeten, tote und kranke Wildvögel für eine Untersuchung auf Influenza-A-Infektionen zu beproben. Probenentnahmematerial (Tupferröhrchen) können auf Nachfrage beim Fachbereich Veterinärwesen & Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Lörrach abgeholt werden. Nach der Beprobung sind tote Vögel sicher zu entsorgen.
Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
Schutzkleidung nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung des verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie Einrichtungen zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen geführt werden.