Pressemitteilung

Neue Auflagen für Betreiber von Shisha-Bars


Shisha-Bars sind künftig auch im Landkreis Lörrach verpflichtet, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um die Kohlenmonoxid-Belastung der Raumluft zu reduzieren. Damit reagiert die Behörde auf einen entsprechenden Erlass der baden-württembergischen Landesregierung, den diese nach mehreren Fällen von Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Shisha-Bars angeordnet hatte.
 
Die Allgemeinverfügung sieht vor, dass in jeder Gaststätte, in denen Shishas zum Rauchen angeboten werden, künftig ausreichend dimensionierte Lüftungsanlagen installiert werden müssen, mit denen das Kohlenmonoxid (CO) in der Raumluft abgeführt wird. Es muss außerdem dafür gesorgt werden, dass CO-Warnmelder in ausreichender Menge in den Betriebsräumen installiert werden. Durch diese Maßnahmen soll das Risiko gesundheitsschädlicher Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Shisha-Gaststätten weitgehend gebannt werden.
 
Betroffen von der Verfügung sind voraussichtlich 13 Shisha-Bars im Landkreis, die vom Landratsamt gezielt informiert werden. Die Städte Lörrach, Weil am Rhein und Rheinfelden haben als Große Kreisstädte entsprechende eigene Verfügungen erlassen.
 
Hintergrund der Maßnahme des Landes sind bundesweit vermehrt auftretende Fälle von Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Shisha-Bars. Wie andere Gaststätten auch unterliegen Shisha-Bars dem Reglement des Gaststättenrechts, nach dem unter anderem der Schutz der Gesundheit von Gästen und Beschäftigten gewährleistet sein muss.
 
Beim Verglühen von Shisha-Kohle entsteht giftiges Kohlenmonoxid (CO). Das farb- und geruchlose Gas vermischt sich mit der Raumluft und wird somit unbemerkt mit der Atmung in den Körper aufgenommen. Über die Lunge gelangt das Kohlenstoffmonoxid ins Blut. Dort verhindert es den Sauerstofftransport und kann daher zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen, im schlimmsten Fall sogar zum Tod. Da der menschliche Körper das Kohlenstoffmonoxid erst ungefähr sechs Monate nach der Aufnahme wieder ausscheiden kann, kommt es bei regelmäßigem Einatmen entsprechend belasteter Luft zu einer Anreicherung des Stoffs im Blut. Aus diesem Grund können die gravierenden Folgen im Einzelfall selbst dann eintreten, wenn die betroffene Person nicht akut einer hohen CO-Konzentration in der Atemluft ausgesetzt ist.
 
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist hier abrufbar.