Pressemitteilung

Seit 2016 profitieren mehr Menschen im Land vom Wohngeld


Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes wurden in Baden-Württemberg etwa 49.000 zusätzliche Erstanträge auf Wohngeld prognostiziert. Da bislang jedoch weniger Neuanträge als erwartet gestellt wurden, ermuntert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Bürgerinnen und Bürger mit geringerem Einkommen nun ausdrücklich, bei ihren zuständigen Wohngeldbehörden einen eventuellen Wohngeldanspruch prüfen zu lassen.
 
Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten. Die Hälfte des ausbezahlten Wohngelds wird aus Landesmitteln finanziert. Die Wohngeldreform trägt dazu bei, dass gerade Menschen mit geringerem Einkommen noch mehr als bisher bei den Wohnkosten entlastet werden.
 
Mit der Reform wurde dem Anstieg der Einkommen und der Bruttokaltmieten Rechnung getragen und die Werte der zur Berechnung des Wohngelds geltenden Tabelle um durchschnittlich 39 Prozent angehoben. Zudem wurden die geltenden Miethöchstbeträge für Wohngeldberechtigte je nach Mietenstufe um 7 bis 27 Prozent erhöht: In Regionen mit stark steigenden Mieten wurden sie stärker angepasst als in anderen Regionen. Alle Gemeinden bundesweit sind einer von sechs Mietenstufen zugeordnet - jeweils abhängig vom örtlichen Mietniveau der Wohngeldempfänger.
 
Vielfach erhalten Bürgerinnen und Bürger jetzt Wohngeld, die vor der Reform keinen Anspruch hatten. Insgesamt profitieren hauptsächlich drei Personengruppen von der Wohngeldreform. Dies sind zum einen die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2016 auch ohne Reform Wohngeld beziehen. Zum anderen gibt es die sogenannten Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die im Jahr 2016 erstmals wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden. Hier sind auch Rentnerinnen und Rentner - ungeachtet der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2016 - angesprochen. Schließlich gibt es die sogenannten Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen haben.