Dienstleistung

Tiertransporte

Allgemeines zu Tiertransporten

Seit Januar 2007 ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dez. 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport anzuwenden. 

Mit Neufassung der Tierschutztransportverordnung vom 18.02.2009 wurde diese mit den Bestimmungen der EU in Einklang gebracht. Die nationale Verordnung regelt darüberhinaus weitere Sachverhalte (z.B. Transport in Behältern, Bestimmungen für weitere Tierarten).   

Folgende Zulassungen nach der Verordnung 1/2005 sind neu:
  • Transportunternehmen für Beförderungen bis zu 8 Stunden müssen nach Art. 10 Abs. 1 zugelassen sein.
  • Transportunternehmen für lange Beförderungen müssen gem. Art. 11 Abs. 1 zugelassen sein.
  • Transportmittel für lange Beförderungen müssen gem. Art. 18 Abs. 2 zugelassen sein.

Der Sachkundenachweis gemäß § 13 der Tierschutztransportverordnung alter Fassung wurde durch den Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gem. Art. 17 Abs. 2 abgelöst. Der Befähigungsnachweis ist seit dem 05.01.2008 erforderlich.

Die Zulassung als Transportunternehmen und der Befähigungsnachweis ist auch für Landwirte erforderlich, die ihre eigenen Tiere mehr als 65 km zum Bestimmungsort transportieren.
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