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Landkreis Lörrach erlässt Allgemeinverfügung zur Geflügelpest


Nachdem durch das Veterinäramt in vier Geflügel-Kleinbeständen Fälle der Geflügelpest (aviäre Influenza) festgestellt wurden, hat das Landratsamt Lörrach auf Grundlage der Geflügelpest-Verordnung eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der um die betroffenen Geflügelhaltungen herum Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete als Restriktionsgebiete eingerichtet werden. In diesen definierten Bereichen gelten ab morgen Einschränkungen in Bezug auf den Transport von Tieren und die Ausgabe von Eiern, Fleisch und sonstigen Erzeugnissen aus Geflügel und Federwild. Die Maßnahmen bleiben bestehen, bis durch das Veterinäramt des Landkreises Lörrach das Ende des Seuchenfalls festgestellt werden kann.

Die Sperrgebiete werden mit einem Radius von mindestens drei Kilometern um den Seuchenbestand festgelegt. Aktuell umfasst dies den Sperrbezirk Raitbach/Schwörstadt (Gemarkungen Raitbach und Hasel im Ganzen sowie die angrenzenden Gemarkungen Eichen, Schopfheim, Fahrnau, Zell im Wiesental, Riedichen, Atzenbach und Gersbach in Teilen), Sperrbezirk Todtnau (Gemarkungen Todtnau und Todtnauberg im Ganzen sowie die daran angrenzenden Gemarkungen Aftersteg, Schlechtnau, Geschwend und Präg in Teilen) und den an den Landkreis Waldshut angrenzenden Sperrbezirk auf den Gemarkungen Gersbach und Häg.

Die Beobachtungsgebiete mit einem Radius von zehn Kilometern um den Seuchenbestand umfassen die Gemarkungen der Städte und Gemeinden Rheinfelden, Degerfelden, Karsau, Eichsel, Minseln, Adelhausen, Nordschwaben, Hüsingen, Wiechs, Eichen, Höllstein, Maulburg, Schopfheim, Langenau, Weitenau, Enkenstein, Hausen, Wieslet, Schlächtenhaus, Zell im Wiesental, Riedichen, Gersbach, Gresgen, Endenburg, Sallneck, Tegernau, Adelsberg, Atzenbach, Häg, Mambach, Pfaffenberg, Elbenschwand, Ehrsberg, Fröhnd, Wembach, Präg, Schönau, Tunau, Böllen, Schönenberg, Utzenfeld, Schlechtnau, Geschwend, Aitern, Aftersteg, Wieden und Muggenbrunn.

In den Sperrgebieten müssen ab morgen, 2. April, alle Geflügelhalter sicherstellen, dass das Geflügel in geschlossenen Ställen untergebracht ist oder durch eine andere Vorrichtung vor dem Eindringen von Wildvögeln geschützt ist.

Daneben sind alle Geflügelhalter sowohl in den Sperr- als auch in den Beobachtungsgebieten verpflichtet, dem Veterinäramt umgehend die Anzahl, Art und Standort ihres Geflügels mitzuteilen, falls noch nicht geschehen.

Ebenfalls gilt sowohl für die Sperrbezirke wie auch die Beobachtungsgebiete, dass gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden dürfen.

Der komplette Wortlaut der Allgemeinverfügung mit den Karten der Sperr- und Beobachtungsgebiete kann unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen eingesehen werden.

Die Geflügelpest wurde durch einen Geflügelhändler aus dem Landkreis Paderborn durch Touren zwischen dem 16. und 19. März 2021 in Baden-Württemberg verbreitet, darunter auch im Landkreis Lörrach. Zwischenzeitlich haben sich sieben Geflügelhalter gemeldet oder sind über eine Bestellliste des Händlers bekannt. Bei vier der sieben untersuchten Betriebe wurde das hochpathogene Influenza A - Virus H5N8 durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) in Greifswald nachgewiesen. Das Veterinäramt geht aber davon aus, dass es noch weitere Käufer gibt, und bittet alle Geflügelhalter sich umgehend mit dem Veterinäramt des Landkreises in Verbindung zu setzen, wenn der Verdacht besteht, ebenfalls bei diesem Händler in den letzten Wochen Geflügel erworben zu haben.

In drei der Betriebe zeigten die Tiere klinische Symptome und waren schon vereinzelt vor Eintreffen des Veterinäramtes verendet. Alle verdächtigen Vögel wurden beprobt. Um eine weitere Seuchenverschleppung zu verhindern, wurden insgesamt bisher 120 Vögel getötet.

Es gilt die Ausbreitung der Krankheit so schnell wie möglich zu unterbinden, um andere Geflügelhalter – von kleinen Hobbyhaltungen bis zu größeren landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen – zu schützen. Für Betriebe, in denen die Geflügelpest auftritt, müssen einschneidende Maßnahmen für den jeweiligen Seuchenbetrieb, darunter ein drei Kilometer großen Sperrbezirk und ein zehn Kilometer großes Beobachtungsgebiet angeordnet werden. Alle Seuchenbetriebe und Betriebe, in denen ein Verdacht des Ausbruchs besteht, müssen geräumt werden. Das heißt, das vorhandene Geflügel muss entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben getötet werden. Gleichzeitig wird alles unternommen, um durch Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen die Verschleppung des Virus aus dem Seuchenbestand zu verhindern.

Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht derzeit nicht. Dennoch sollen keine toten Vögel mit ungeschützten Händen angefasst werden. Der Verzehr von erhitztem Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich, da das Virus bei der Zubereitung bereits bei +70° Celsius sicher abgetötet wird. Grundsätzlich sollten bei der Verarbeitung von Geflügelfleisch immer die allgemeinen Hygieneregeln beachtet werden.