Aktuell

Land erhöht zum 1. November 2020 Unkostenpauschale beim Schwarzwildmonitoring von 25,50 Euro auf 50,00 Euro


Das Land Baden-Württemberg hat zur Verstärkung des Monitorings auf Schweinepest aktuell entschieden, die bisher gewährten Unkostenpauschalen im Rahmen der Früherkennung bei Wildschweinen zum 1. November 2020 deutlich anzuheben.

Zur Unterstreichung der besonderen Bedeutung der sogenannten Risikotiere (Fallwild, verendetes Unfallwild, krank erlegte Wildschweine mit sogenannten bedenklichen Merkmalen) bei der Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen werden die bisher gewährten Unkostenpauschalen für die Jagdausübungsberechtigten/Probennehmer wie folgt angehoben:

Für die Meldung von Fallwild unter Angabe des genauen Fundortes (Geokoordinaten) bei der zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde oder/und mittels künftiger Fallwild-App im Wildtierportal BW (nach Freischaltung) unter Kennzeichnung des Fundortes sowie ggf. der ergänzenden Unterstützung beim Wiederauffinden des Kadavers, wird eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro pro Tierkörper gewährt. Sofern nach Absprache mit der unteren Tiergesundheitsbehörde eine ergänzende Beprobung des Fallwildes erfolgt, wird diese Probenahme separat in Höhe von 50,00 Euro pro Tier vergütet.

Für die Beprobung  von krank erlegten Stücken (gesundheitlich bedenkliche Merkmale) mittels zweier Blutröhrchen oder von verendet aufgefundenem Unfallwild mittels zweier Blutröhrchen oder alternativ einem Bluttupfer, wird eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro pro Tier gewährt.

Die Prämierung ist gekoppelt an die Untersuchungstauglichkeit der Probe im Labor, bei Fallwild an das Wiederauffinden des Kadavers mit anschließender Beprobung durch das Veterinäramt sowie an die Vollständigkeit der persönlichen Angaben des Berechtigten auf dem Untersuchungsantrag. Die Unkostenpauschalen werden den zur Jagdausübung befugten Personen, den Bediensteten der Landesforstverwaltung und der AöR ForstBW sowie für Unfallwild ggf. auch Bediensteten des Straßenbaulastträgers gewährt.
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