Dienstleistung
Mietwagen – Genehmigung beantragen
Sie möchten entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Mietwagen befördern?
Dafür benötigen Sie eine Genehmigung.
Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Achtung: An Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer vermietete Fahrzeuge gelten nicht als Mietwagen (Selbstfahrervermietfahrzeug)
Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen:
- Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
- Jeder Fahrauftrag ist buchmäßig zu erfassen
- Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
- Der Fahrpreis ist grundsätzlich frei vereinbar. Es wurden jedoch durch eine Allgemeinverfügung Mindestbeförderungsentgelte festgesetzt. Die festgesetzten Mindestbeförderungsentgelte gelten für Fahrten mit Mietwagen innerhalb des Landkreises Lörrach unabhängig davon ob diese durch das Landratsamt Lörrach oder durch eine andere Behörde genehmigt wurden.
- Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
- Sie dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen/Straßen zur Personenbeförderung bereithalten.
- Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt.
Personenbeförderungsschein
Wer als Fahrer einen Mietwagen führen möchte, benötigt eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, den so genannten Personenbeförderungsschein. Dieser ist beim Sachgebiet Führerscheine erhältlich.
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Gelegenheitsverkehr, Linienverkehr, Güterkraftverkehr, Rettungsdienstgesetz, Krankentransport mit Krankenkraftwagen
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Großraumtransporte und Schwertransporte, Parkerleichterungen, Ausnahmegenehmigungen StVO
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Antrag Ersatzfahrzeug
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Antrag Fahrzeugtausch
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Antrag Gelegenheitsverkehr
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Antragsunterlagen Gelegenheitsverkehr
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Anzahl der Arbeitnehmer - Anlage 4
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Eigenkapitalbescheinigung - Anlage 1b
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Erklärung Geschäftsführer
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Fahrpersonalliste - Anlage 3
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Fahrzeugliste - Anlage 5
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Vermieterbestätigung - Anlage 2
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Vermögensübersicht - Anlage 1a
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Zusatzbescheinigung - Anlage 1c
Um eine Genehmigung zu erhalten, müssen die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt sein:
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- Persönliche Zuverlässigkeit,
- fachliche Eignung und
- Betriebssitz oder Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland
Fachlich geeignet sind Sie, wenn Sie eine Fachkundeprüfung vor der Industrie-und Handelskammer (IHK) bestanden haben.
Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.
Die Genehmigung ist beim Sachgebiet Verkehr schriftlich zu beantragen.
Die hierfür erforderlichen Anträge und Anlagen finden Sie unter Formulare.
Im Anhörverfahren werden interne und externe Stellen angehört.
Nach Eingang aller Stellungnahmen und Bewertung aller Unterlagen wird über den Antrag entschieden und die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis informiert.
Das Merkblatt über die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare.
Hinweis: Es können weitere Unterlagen verlangt werden.
Die Rahmengebühr für die Genehmigung richtet sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen:
- Mietwagen: EUR 50,00 – 500,00
Die Gebühr berechnet sich in Anlehnung an den jeweils geltenden Richtsatzkatalog.
Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abgewichen werden.
Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.
Die Ausstattung der Fahrzeuge richtet sich unter anderem nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
Mietwagen müssen mit einem „Wegstreckenzähler“ (nicht Taxameter) und einer Alarmanlage ausgerüstet sein.
Werbung ist auf allen Karosserieflächen zulässig. Werbung auf Scheiben ist nur in den nach § 40 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zulässigen Grenzen möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen vom 12.12.2007.