Dienstleistung

Taxi – Genehmigung beantragen

 
Sie möchten entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Taxen befördern?
 
Dafür benötigen Sie eine Genehmigung.
 
Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für maximal zwei Jahre. Eine Wiedererteilung erhalten Sie für maximal fünf Jahre.
 
Als Taxiunternehmer haben Sie folgende Rechte und Pflichten:

  • Betriebspflicht

Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, falls erforderlich auch bei Nacht.

Im Landkreis Lörrach wurde die Betriebspflicht in § 2 der Rechtsverordnung des Landratsamtes Lörrach über die Festsetzung der Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Lörrach (Taxentarif) festgelegt und beträgt für jedes Taxi mindestens 1.880 Stunden jährlich.

  • Beförderungspflicht

Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist. Das ist beispielsweise bei Fahrgäste, die die Sicherheit des Fahrbetriebes gefährden, der Fall.

  • Tarifpflicht

Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes (Landkreis Lörrach) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den verordneten Beförderungsentgelten.

Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen bereitgehalten und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße, telefonisch oder am Betriebssitz des Unternehmers.

Personenbeförderungsschein
Wer als Fahrer ein Taxi führen möchte, benötigt eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, den so genannten Personenbeförderungsschein. Dieser ist beim Sachgebiet Führerscheine erhältlich.

^
Mitarbeiter
  • Gelegenheitsverkehr, Linienverkehr, Güterkraftverkehr, Rettungsdienstgesetz, Krankentransport mit Krankenkraftwagen
  • Großraumtransporte und Schwertransporte, Parkerleichterungen, Ausnahmegenehmigungen StVO
^
Formulare & Online-Prozesse
^
Voraussetzungen

Um eine Genehmigung zu erhalten, müssen die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Persönliche Zuverlässigkeit,
  • fachliche Eignung und
  • Betriebssitz oder Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland

 
Hinweis:
Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.

Fachlich geeignet sind Sie, wenn Sie eine Fachkundeprüfung vor der Industrie-und Handelskammer (IHK) bestanden haben.

Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.

^
Verfahrensablauf

Die Genehmigung ist beim Sachgebiet Verkehr schriftlich zu beantragen.
 
Die hierfür erforderlichen Anträge und Anlagen finden Sie unter Formulare.
 
Im Anhörverfahren werden interne und externe Stellen angehört.
 
Nach Eingang aller Stellungnahmen und Bewertung aller Unterlagen wird über den Antrag entschieden und die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis informiert.

^
Erforderliche Unterlagen

Das Merkblatt über die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare.
 
Hinweis: Es können weitere Unterlagen verlangt werden.

^
Kosten/Leistung

Die Rahmengebühr für die Genehmigung richtet sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen:

  • Taxi: EUR 100,00 – 1.465,00

Die Gebühr berechnet sich in Anlehnung an den jeweils geltenden Richtsatzkatalog.

Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abgewichen werden.

Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.

^
Sonstiges

Die Ausstattung der Fahrzeuge richtet sich unter anderem nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
 
Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ("Taxameter") und einer Alarmanlage ausgerüstet sein.

  • Das Taxi muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein.
  • Im Heckfenster müssen Sie die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer führen.
  • Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen.
  • Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen.
  • Die Farbgebung für Taxen ist in der Regel gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein).

 
In Baden-Württemberg können Sie diese, wegen allgemein geltender Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsidien, durch jede andere Farbe ersetzen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe vom 15.11.2005.
 
Werbung ist auf allen Karosserieflächen zulässig. Werbung auf Scheiben ist nur in den nach § 40 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zulässigen Grenzen möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen vom 12.12.2007.

^
Rechtsgrundlage
^
Satzungen
^
Zugehörigkeit zu
^
Verwandte Dienstleistungen