Dienstleistung
Linienverkehr - Genehmigung beantragen
Man unterscheidet:
- Linienverkehr - § 42 PBefG
- Personenfernverkehr - § 42a PBefG
- Sonderformen des Linienverkehrs; Berufsverkehr, Schülerverkehr, Marktfahrten und Theaterfahrten - § 43 PBefG
- Linienbedarfsverkehr - § 44 PBefG
Hinweis: Pro Strecke wird üblicherweise nur eine Buslinie genehmigt. Die Fernlinien dürfen den Verbundlinienverkehr nicht konkurrieren.
Die Genehmigung können Sie für längstens zehn Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
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Gelegenheitsverkehr, Linienverkehr, Güterkraftverkehr, Rettungsdienstgesetz, Krankentransport mit Krankenkraftwagen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Antrag Linienverkehr
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Antrag Personenfernverkehr
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Antragsunterlagen Linienverkehr
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Antragsunterlagen Personenfernverkehr
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Antragsunterlagen Sonderform des Linienverkehrs
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Anzeige geringfügiger Fahrplanänderungen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Eigenkapitalbescheinigung - Anlage 1b
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Vermögensübersicht - Anlage 1a
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Personenbeförderungsgesetz - Zusatzbescheinigung - Anlage 1c
Um eine Genehmigung zu erhalten, müssen die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt sein:
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- Persönliche Zuverlässigkeit,
- fachliche Eignung und
- Betriebssitz oder Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland
Darüber hinaus gelten Voraussetzungen betreffend der Strecke:
- Die geplante Streckenführung schließt nur Straßen ein, die geeignet sind.
- Auf der geplanten Strecke gibt es noch keinen Linienverkehr.
- Die Unternehmen, die bereits mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt sind, decken den Bereich nicht ab und können auch nach Ablauf einer bestimmten Frist keinen entsprechenden Linienverkehr einrichten.
- Die geplante Buslinie entspricht den Zielen des Nahverkehrsplans. Dieser wird von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten aufgestellt und ist auf deren Internetseiten einzusehen; Sie erhalten dort auch nähere Auskünfte dazu.
- Die ÖPNV-Linien werden (mit einzelnen Ausnahmen) nicht mehr einzeln, sondern nur noch "gebündelt" (Linienbündel) vergeben. Dieses Linienbündel-Konzept ist Bestandteil des Nahverkehrsplans des Landkreises.
Die Genehmigung ist beim Sachgebiet Verkehr schriftlich zu beantragen.
Die hierfür erforderlichen Anträge und Anlagen finden Sie unter Formulare.
Im Anhörverfahren werden interne und externe Stellen angehört.
Nach Eingang aller Stellungnahmen und Bewertung aller Unterlagen wird über den Antrag entschieden und die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis informiert.
Das Merkblatt über die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare.
Hinweis: Es können weitere Unterlagen verlangt werden.
Der Antrag ist spätestens zwölf Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums einzureichen.
Die Rahmengebühr für die Genehmigung richtet sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen:
- EUR 100,00 – 2.440,00
Die Gebühr berechnet sich in Anlehnung an den jeweils geltenden Richtsatzkatalog.
Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abgewichen werden.
Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.