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Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen

Bis zum 19. Januar 2033 müssen nach Vorgaben der Europäischen Union alle alten Führerscheine umgetauscht werden. Einheitlichkeit und Fälschungssicherheit für Führerscheine lauten die Ziele.

Vom Pflichtumtausch sind in Deutschland alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine betroffen. In den kommenden Jahren müssen damit bundesweit rund 43 Millionen Menschen ihr altes Führerscheindokument durch den neuen EU-Kartenführerschein ersetzen. Allein im Landkreis Lörrach geht es hier schätzungsweise um ca. 120.000 Dokumente. Um einen geordneten Ablauf dieses Prozesses sicher zu stellen, haben Bund und Länder beschlossen, den Umtausch zeitlich zu staffeln.

"Die ersten Führerscheine müssen bis Mitte Juli 2022 (ursprünglich bis Mitte Januar, die Frist wurde aber verlängert), die letzten Mitte Januar 2033 ersetzt sein. Wann wer dran ist, hängt vom Geburtsjahr sowie dem Ausstellungsdatum und der Art des Führerscheins ab, den die Bürger in der Tasche haben. Jeder neu ausgestellte Führerschein ist dann 15 Jahre gültig.
Der Beschluss führt nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis, sondern mache die bisherigen Dokumente lediglich ungültig. Trost für Nostalgiker: Der alte, entwertete Führerschein darf behalten werden.

Erste Stufe - Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden (Papierdokumente)

In der ersten Stufe werden die Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers umgetauscht.

Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers      Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss                         
vor 1953 19.01.2033
1953 bis 1958 19.01.2022 Hinweis: Die Frist wurde gesetzlich verlängert bis zum 19.07.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
1971 und später 19.01.2025


Zweite Stufe - Kartenführerscheine, die im Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt wurden

In der zweiten Stufe erfolgt der Umtausch der Kartenführerscheine, die im Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt wurden. Diese werden nach dem jeweiligen Ausstellungsjahr des Führerscheines umgetauscht.

Ausstellungsjahr des Kartenführerscheines                                                          Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss                                        
1999 bis 2001 19.01.2026
2002 bis 2004 19.01.2027
2005 bis 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033

Bei der Umstellung der Klasse 3 erhalten Sie die Fahrerlaubnis für die Lastkraftwagenklassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis. Die Berechtigung zum Führen der besonderen Zugkombinationen der Klasse 3 und von Lastkraftwagen der bisherigen Klasse 2 (neu Klassen C, CE) ist ab dem Alter von 50 Jahren befristet. Für die Verlängerung benötigen Sie einen allgemeinärztlichen und einen augenärztlichen Eignungsnachweis.  Die Verlängerung gilt für beide Klassen jeweils fünf Jahre.

Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind und die Fahrerlaubnis Klasse 3 haben, erhalten Sie bei der Umstellung Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T. Es ist hierfür einen Nachweis zu erbringen, dass Sie eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft ausüben. Dies können Sie zum Beispiel mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers belegen.

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Team
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zuständige Stelle

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Sofern Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen als einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben, ist für dieses Anliegen jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig. Wenden Sie sich am besten die Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat bzw. an die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr letzter Wohnsitz in Deutschland liegt. Diese wird Ihnen das weitere Verfahren erläutern.

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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Sie haben die Möglichkeit, den Antrag auf Umtausch in den EU-Führerschein auf dem Postweg beim Landratsamt Lörrach einzureichen.  Befindet sich Ihr Wohnort in einem der unten genannten Orte oder im jeweiligen Gemeindeverwaltungsverband, können Sie den Antrag auf Umtausch in einen EU-Kartenführerschein auch beim zuständigen Bürgermeisteramt stellen:

Bad Bellingen, GVV Binzen, Efringen- Kirchen, Grenzach-Wyhlen, Häg-Ehrsberg, Kandern, Kleines Wiesental, Maulburg, Schliengen, Schönau im Schwarzwald, Steinen, Todtnau, und Zell im Wiesental. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die Führerscheinstelle weiter.

Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit ca. 2 - 3 Monate.

Sie werden benachrichtigt, wenn Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle oder beim Bürgermeisteramt abholen können. Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht) abholen. Bei der Abholung geben wir Ihnen gerne das bisherige Führerscheindokument entwertet „als Andenken“ für Ihre Unterlagen wieder zurück.

Gegen eine Extragebühr (derzeit: 34,85 €) können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch auf ca. 10 Tage.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antragsformular
  • Beiblatt mit Unterschrift
  • ein biometrisches Passfoto
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Pass
  • Kopie nationaler Führerschein (Vor- und Rückseite)

Bei gleichzeitiger Erweiterung auf die Klasse T (Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse 3 und die Tätigkeit in einer Land- und/oder Forstwirtschaft):

  • Kopie des letzten Bescheides der Berufsgenossenschaft und ggf. Erklärung des Inhabers der Landwirtschaft.
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Frist/Dauer

Nähere Informationen zum Pflichtumtausch der alten Führerscheine und den Fristen für den Umtausch finden Sie im Text "Alte Führerscheine - Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein beantragen".

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Kosten/Leistung

Die Gebühr beträgt 25,30 Euro. Sie erhalten einen schriftlichen Gebührenbescheid.

Bei gleichzeitiger Erweiterung auf Klasse T beträgt die Gebühr 35,50 Euro.

Zusätzliche Gebühren:

  • Expressgebühr 34,85 Euro
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Rechtsbehelf

Widerspruch

Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der Führerscheinstelle an Ihrem Wohnort

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Sonstiges

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur den Kartenführerschein. Die Karte muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Einen internationalen Führerschein erhalten Sie nur noch gegen Vorlage eines neuen EU-Kartenführerscheins.

Nähere Informationen zum Pflichtumtausch der alten Führerscheine und den Fristen für den Umtausch finden Sie im Text "Alte Führerscheine - Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein beantragen".

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht sein. Dazu hat der Bundesrat am 15. Februar 2019 einen vorgezogenen, gestaffelten Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine beschlossen. Nähere Informationen unter anderem zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren Führerschein spätestens umtauschen müssen, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (neuer Link: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/faq-fuehrerschein-umtausch.html)

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Zugehörigkeit zu