Gewerbeabfall

Vorgaben der neuen Gewerbeabfallverordnung

Gewerbliche Siedlungsabfälle – insbesondere Papier, Pappe Kartonagen (PPK), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle – müssen getrennt gesammelt und nachweislich einer Verwertung zugeführt werden. Ist die Getrenntsammlung unter bestimmten Voraussetzungen nicht möglich, müssen diese Abfallgemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Eine Vorbehandlungsanlage ist eine Sortieranlage, die nach strengen Kriterien die Abfälle sortiert und im Anschluss die Wertstoffe dem Recyclingkreislauf wieder zuführt. Jeder gewerbliche Abfallerzeuger und -besitzer ist weiterhin selbst verantwortlich und haftbar für die ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung seiner Abfälle.

Neu sind die Dokumentationspflichten für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen. Die Regelungen zur Pflichtrestmülltonne für Abfälle zur Beseitigung ändern sich mit der novellierten Gewerbeabfallverordnung nicht.
Ebenso bleiben auch die Kleinmengenregelungen für kleine Betriebe in Wohngebäuden bestehen.

Dokumentationspflichten

Mit der seit 1. August 2017 geltenden Gewerbeabfallverordnung gibt es für alle Unternehmen und Betriebe erstmals eine Dokumentationspflicht zu den anfallenden Abfällen. Die Form der Dokumentation ist Ihnen freigestellt, Sie können diese auch digital führen. Dokumentieren Sie neben Ihrer Anschrift die vorhandenen Abfallmengen und Entsorgungswege. Hierfür finden Sie in der Rechnung Ihres bisherigen Entsorgers und in Ihrem Gebührenbescheid (für Restmüll / Bioabfall) bereits viele Angaben, die Sie benötigen.

Lassen Sie sich für Ihre Dokumentation der getrennt gesammelten Fraktionen, beispielsweise Altpapier, von Ihrem jeweiligen Entsorger bestätigen, dass Ihre getrennt gesammelten Wertstoffe einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht

Eine Abfalltrennung muss dann nicht erfolgen, wenn diese „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ ist.
  • Technisch nicht möglich wäre es beispielsweise, wenn Sie keinen Platz für zusätzliche Abfalltonnen haben.
  • Wirtschaftlich nicht zumutbar wäre es, wenn die Kostenbelastung durch eine separate Entsorgung sehr viel höher wäre oder die Abfallmengen der einzelnen Fraktionen sehr gering sind (< 50 kg/Woche der Abfallfraktion).
Wenn eine oder beide Ausnahmen bei Ihnen vorliegen, ist deren Dokumentation zwingend erforderlich. Die gemischt erfassten Abfälle müssen dann einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Lassen Sie sich von der Vorbehandlungsanlage bestätigen, dass sie die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung erfüllt.

Wenn die Vorbehandlung ebenfalls technisch unmöglich und wirtschaftlich unzumutbar sein sollte, können Sie dieses Abfallgemisch eventuell direkt einer energetischen Verwertung zuführen. Auch hier benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Entsorgers.

Zur Darlegung der Unmöglichkeit müssen Sie einen Kostenvergleich für die Dokumentation erstellen: Vorbehandlung der Gemische mit anschließender Verwertung im Vergleich zu energetischer Verwertung ohne Vorbehandlung. Hierbei müssen die Kosten für die Vorbehandlung „außer Verhältnis“ stehen.

Achtung: Als Abfall zur Beseitigung (Restmüll) dürfen Sie diese gemischten Wertstoffe nicht entsorgen.

Weitere Hinweise:

Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung: LAGA M 34