Entsorgung pflanzlicher Abfälle

Die Entsorgung von Baumschnitt, Gartenabfällen und anderen pflanzlichen Abfällen unterliegt dem Abfallrecht. Eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle im Innenbereich ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Voraussetzungen für den Außenbereich regelt die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle: Hier ist das Verbrennen von Grünschnitt nur unter strengen Voraussetzungen möglich und nur, wenn es keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwertung gibt. Diese ist jedoch in den meisten Fällen durch die Entsorgung über ortsnahe Grünschnitt-Annahmestellen gegeben.

Sollte die Verbrennung im Außenbereich in begründeten Einzelfällen doch nötig sein, sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Das Verbrennen ist nur auf dem Grundstück erlaubt, auf dem die Abfälle anfallen, sofern eine Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist. Außerdem sind folgende Mindestabstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten zu beachten:
  • 200 m zu Autobahnen
  • 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
Weiterhin sollen die Abfälle trocken sein, so dass es zu möglichst geringen Rauchentwicklungen kommt und das Feuer muss ständig unter Kontrolle gehalten werden. Nachts und bei starkem Wind darf ebenfalls nicht verbrannt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein und die Verbrennungsrückstände sind so bald als möglich in den Boden einzuarbeiten.

Handelt es sich um größere Mengen, muss das Verbrennen außerdem rechtzeitig vorher der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.

Da diese Voraussetzungen nicht immer eingehalten werden können, rät das Landratsamt Lörrach auch aus Sicherheitsgründen eindeutig zur Entsorgung von Grünschnitt über die entsprechenden Annahmestellen des Landkreises.

Sonderfall: Fasnachtsfeuer

Eine Ausnahme zu den strengen Regelungen des Verbrennens pflanzlicher Abfälle stellen die Fasnachtsfeuer dar. Auch hier ist aber darauf zu achten, dass es sich ausschließlich um naturbelassenes Holz handelt, neben pflanzlichen Abfällen können so beispielsweise auch Bruchholz aus dem Wald, liegen gebliebene Weihnachtsbäume oder Schnittholz von Schreinereien verbrannt werden. Wichtig ist, dass die Abfälle unbehandelt sind, Möbel oder Kunststoffe gehören demnach ebenso wenig aufs Fasnachtsfeuer wie Spanplatten. Wieviel Material der einzelne Bürger abgeben darf, entscheidet die jeweilige Gemeinde.