Entsorgung pflanzlicher Abfälle
Die Entsorgung von Baumschnitt, Gartenabfällen und anderen pflanzlichen Abfällen unterliegt dem Abfallrecht. Eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle im Innenbereich ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Voraussetzungen für den Außenbereich regelt die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle: Hier ist das Verbrennen von Grünschnitt nur unter strengen Voraussetzungen möglich und nur, wenn es keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwertung gibt. Diese ist jedoch in den meisten Fällen durch die Entsorgung über ortsnahe Grünschnitt-Annahmestellen gegeben.
Sollte die Verbrennung im Außenbereich in begründeten Einzelfällen doch nötig sein, sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Das Verbrennen ist nur auf dem Grundstück erlaubt, auf dem die Abfälle anfallen, sofern eine Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist. Außerdem sind folgende Mindestabstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten zu beachten:
Handelt es sich um größere Mengen, muss das Verbrennen außerdem rechtzeitig vorher der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
Da diese Voraussetzungen nicht immer eingehalten werden können, rät das Landratsamt Lörrach auch aus Sicherheitsgründen eindeutig zur Entsorgung von Grünschnitt über die entsprechenden Annahmestellen des Landkreises.
Die Voraussetzungen für den Außenbereich regelt die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle: Hier ist das Verbrennen von Grünschnitt nur unter strengen Voraussetzungen möglich und nur, wenn es keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwertung gibt. Diese ist jedoch in den meisten Fällen durch die Entsorgung über ortsnahe Grünschnitt-Annahmestellen gegeben.
Sollte die Verbrennung im Außenbereich in begründeten Einzelfällen doch nötig sein, sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Das Verbrennen ist nur auf dem Grundstück erlaubt, auf dem die Abfälle anfallen, sofern eine Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist. Außerdem sind folgende Mindestabstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten zu beachten:
- 200 m zu Autobahnen
- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
Handelt es sich um größere Mengen, muss das Verbrennen außerdem rechtzeitig vorher der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
Da diese Voraussetzungen nicht immer eingehalten werden können, rät das Landratsamt Lörrach auch aus Sicherheitsgründen eindeutig zur Entsorgung von Grünschnitt über die entsprechenden Annahmestellen des Landkreises.