Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben ihre Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen. Dies gilt auch für Sammler und Beförderer, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens tätig sind, wenn sie nicht unter die Ausnahme von § 7 Abs. 9 AbfAEV fallen.

Zuständige Behörde zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist diejenige Behörde, in deren Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Betriebes befindet. Bei ausländischen Betrieben ist diejenige Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsgebiet der erste Grenzübertritt erfolgt.

Entsorgungsfachbetriebe benötigen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle zwar keine Beförderungserlaubnis, sie haben jedoch ihre Tätigkeit (auch das Handeln und Makeln) für gefährliche und für nicht gefährliche Abfälle bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen.

Um den Anzeigepflichten nach § 53 KrWG nachzukommen, ist das Formblatt auszufüllen und der unteren Abfallrechtsbehörde unterschrieben, zusammen mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszuges zur Prüfung zuzusenden. Danach wird der Eingang der Anzeige bestätigt. Dieser Bestätigungsvermerk dient z.B. bei Polizeikontrollen als Nachweis, dass der Anzeigepflicht nachgekommen wurde.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich zum 1. Juni 2012 die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge geändert hat. Das A-Schild ist grundsätzlich von allen Sammlern und Beförderern von Fahrzeugen anzubringen, die gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen gewerblich transportieren. Auch Entsorgungsfachbetriebe sind von dieser Regelung betroffen.

Formular:

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen - Anzeige (PDF)