Anzeige für Sammlungen nach § 18 KrWG

Das Anzeigeverfahren für Sammlungen in privaten Haushaltungen wird in § 18 KrWG geregelt. Hiernach sind gemeinnützige Sammlungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG) und gewerbliche Sammlungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Durchführung durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Solange die Zuständigkeiten nicht näher in einer Rechtsverordnung geklärt sind, sind die Sammlungen bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Abfälle eingesammelt werden bzw. die Einsammlung beginnt. Wer Sammlungen ohne vorherige Anzeige nach § 18 KrWG durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Formulare:
Anzeige für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 KrWG  (Excel)
Anzeige für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG (Excel)