Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Mit dem Jugendschutzgesetz des Bundes wurden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt.

Das Jugendschutzgesetz regelt den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten.
Einige Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:
  • Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.
  • Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, wurden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.
  • Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wurden erweitert. Sie kann neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren. Des Weiteren ist das Indizierungsverfahren neu geregelt worden. Die Bundesprüfstelle kann auch ohne Antrag tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.
  • Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Zigarettenautomaten müssen technisch so ausgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist. Außerdem wurde ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.
  • Der Verkauf von hochprozentigem Alkohol (Spirituosen, Alkopops und Mischungen mit Spirituosen) an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
  • Der Verkauf von Bier, Wein und Sekt an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Sanktionen insbesondere gegen die Gewerbetreibende und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln.

Zeitgleich zum Jugendschutzgesetz trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards entscheiden. (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de)

Für die Prävention mit dem Schwerpunkt im "Jugendschutz" ist im Landkreis die Villa Schöpflin, Zentrum für Suchtprävention, beauftragt.