Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zur Antragstellung
Sie können den Antrag auf Hilfe zur Pflege bei Ihrem Bürgermeisteramt abholen oder bei uns telefonisch, per E-Mail oder Brief anfordern. Ihr Bürgermeisteramt hilft Ihnen auch bei Ihren Fragen rund um die Antragstellung und beim Ausfüllen des Formulars. Einwohner der Stadt Lörrach können sich direkt an das Landratsamt, Sachgebiet Hlilfe zur Pflege, wenden.
Hier finden Sie auch einen Antrag im PDF-Format, den Sie bequem online ausfüllen und anschließend speichern und ausdrucken können.
Den ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen können Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt abgeben. Dieses leitet ihn dann an uns weiter. Oder Sie schicken uns den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen direkt zu.
Auf unserem Beiblatt zum Antragsformular finden Sie Tipps und Hinweise um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern.
Sollte noch Fragen offen bleiben, ist Ihr Bürgermeisteramt Ihnen beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Einwohner der Stadt Lörrach wenden sich bitte direkt an das Landratsamt Lörrach, Sachgebiet Hilfe zur Pflege. Daneben hilft auch der Pflegestützpunkt mit seinen Beratungsstellen im Landkreis Lörrach weiter.
Natürlich können Sie sich auch gerne an uns wenden, wenn Sie Hilfe benötigen.
Die Nachweise sollten in Kopie oder als elektronischer Dateianhang per E-Mail übersandt werden, da diese digital gespeichert werden. Die Einreichung von Originalen ist nur auf ausdrückliche Anforderung notwendig.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein zeitnah mit dem Antrag alle Unterlagen einzurreichen, sprechen Sie bitte Ihren Sachbearbeiter an.
Zum Verfahrensablauf
Um den notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln und feststellen zu können, haben wir im Fachdienst Pflege geschulte Mitarbeitende, die in der Regel per Hausbesuch mit Ihnen gemeinsam die Pflegesituation analysieren und den erforderlichen pflegerischen Bedarf besprechen. Darauf gründet sich in der Folge die Entscheidung über Art und Umfang der gewährten Hilfe zur Pflege.
Auch vor der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung z.B. in ein Pflegeheim oder eine ambulant betreute Wohngemeinschaft muss zuerst der Bedarf für eine solche pflegerische Versorgung ermittelt und bestätigt werden, bevor Hilfe zur Pflege gewährt werden kann.
Der Fachdienst Pflege setzt sich nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Sachbearbeitung mit dem Antragstellenden bzw. der benannten Kontaktperson in Verbindung um einen Besuchstermin zu vereinbaren.
Die Entscheidung ist unter anderem abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, Ihrer Mitwirkung zur Erhebung des pflegerischen Bedarfs und den konkreten aufklärungsbedürftigen Umständen. In der Regel müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ein bis drei Monaten rechnen.
Zur Gewährung der Hilfe
Der Landkreis Lörrach gewährt Hilfe zur Pflege ab dem Zeitpunkt, ab dem er von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person Kenntnis hat. Deshalb muss die pflegebedürftige Person ihre Bedürftigkeit zeitnah beim Landratsamt Lörrach, Sachgebiet Hilfe zur Pflege, oder bei der Wohnsitzgemeinde anzeigen.
Ist Vermögen einzusetzen, die sofortige Verwertung aber nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll (z.B. damit ein Verkauf einer Immobilie zum marktüblichen Preis in die Wege geleitet werden kann), so kann die Hilfe auch als rüchzahlbares Darlehen gewährt werden (§ 91 SGB XII). Das Darlehen ist immer abzusichern, z.B. durch Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Sozialhilfeträgers, Abtretung von Versicherungen, Verpfändungserklärungen u.ä.
Zum Einkommen und Vermögen
Das angemessene Hausgrundstück, das vom Antragstellenden oder dessen nicht getrenntlebendem Ehegatten ganz oder teilweise bewohnt wird, ist geschützt. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße usw.
WICHTIG:
Der Schutz des angemessenen Hausgrundstücks entfällt mit dem Tod des Leistungsberechtigten. Von den Erben wird hier aus dem Nachlass des Leistungsberechtigten Kostenersatz für aufgebrachte Sozialhilfeleistungen gefordert, sofern der Nachlass die Freigrenze übersteigt (§ 102 SGB XII).
Ab dem 01.01.2023 wird ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7.500 Euro nicht überschreitet.
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei einem alleinstehenden Empfänger der Hilfe zur Pflege bis zu 10.000 €. Bei Verheirateten erhöht sich der geschützte Betrag um 10.000 € auf gemeinsam 20.000 €. Daneben wird für jede Person, die vom Leistungsberechtigten und seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird, ein Zuschlag von 500 € gewährt.
- Wenn ein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen besteht, dieser Vertrag zweckgebunden ist und der vereinbarte Betrag an das Bestattungsunternehmen beziehungswiese auf ein Treuhandkonto überwiesen wurde oder
- bei zweckgebundenen Sparbüchern, wenn diese mit einem Sperrvermerk versehen und dessen Unwiderruflichkeit zusätzlich ausdrücklich vereinbart wurde oder
- bei Sterbeversicherungen, die allein auf den Todesfall abgeschlossen wurden und kein Ablaufdatum haben
ist diese Bestattungsvorsorge im angemessenen Umfang geschützt.
Bei Sozialhilfeleistungen für die ambulante Hilfe zur Pflege ist das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Ehegatten maßgeblich. Den Ehegatten gleich gestellt sind Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Anders als im Zivilrecht macht es für die Sozialhilfe also keinen Unterschied, ob man verheiratet ist oder nicht. Benötigt ein Alleinstehender Sozialhilfe für seine ambulanten Pflegekosten, muss er sich an den Kosten beteiligen, wenn sein Einkommen über der sogenannten Einkommensgrenze liegt. Diese Einkommensgrenze errechnet sich aus der doppelten Regelbedarfsstufe und den individuellen, angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Regelbedarf in Stufe 1 liegt im Jahr 2023 bei 502 Euro. Bei Ehegatten und Lebenspartnern erhöht sich die Einkommensgrenze um einen sogenannten Familienzuschlag. Die Eigenbeteiligung errechnet der Sozialhilfeträger aus dem gemeinsamen Einkommen.
Die üblichen Renteneinkünfte sind immer vorrangig für die Pflegeheimkosten einzusetzen. Darüber hinaus gibt es einige Einkommensarten, welche dem Pflegebedürftigen im Heim auch bei Sozialhilfegewährung zur freien Verfügung verbleiben. Ein solcher Schutz kann oftmals zum Beispiel für Einkünfte gegeben sein,
- welche einen Entschädigungshintergrund haben (Einkünfte für Kriegsopfer, Contergan-Geschädigte, Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte u. ä.)
- welche zweckbestimmt sind (zum Beispiel das Blindengeld) .
Der Sozialhilfeträger prüft bei Antragstellung, ob ein geschütztes Einkommen vorliegt und informiert den Pflegebedürftigen darüber, ob und in welcher Höhe das Einkommen zur Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden muss oder nicht.
Zum Einkommen gehören nach § 82 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur mit Ausnahme einzelner Einkünfte. Der Begriff des Einkommens im Sinne dieses Gesetzes deckt sich nicht mit den steuerrechtlichen Bestimmungen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einkünfte regelmäßig oder unregelmäßig gezahlt werden oder unpfändbar sind.
Geschütztes Einkommen Renteneinkünfte sind immer vorrangig für die Kosten der ambulanten Pflege und die Kosten des täglichen Bedarfs einzusetzen. Darüber hinaus gibt es einige Einkommensarten, die pflegebedürftigen Menschen zur freien Verfügung bleiben, auch wenn sie Sozialhilfe beziehen. Einen solchen Schutz gibt es oftmals für Einkünfte, die der Entschädigung dienen (zum Beispiel Einkünfte für Kriegsopfer, Contergan-Geschädigte, Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte u. ä.) oder die zweckbestimmt sind (zum Beispiel das Blindengeld).
Der Sozialhilfeträger prüft bei Antragstellung, ob geschütztes Einkommen vorliegt und informiert den Pflegebedürftigen darüber, ob das Einkommen eingesetzt werden muss, um die Kosten der ambulanten Pflege zu decken.
Für die Sozialhilfegewährung maßgeblich ist immer der Nettobetrag des Einkommens. Es werden also zunächst – auf das Einkommen entrichtete Steuern sowie – Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Abzug gebracht. Des Weiteren kann das Einkommen um weitere Verbindlichkeiten zu reduzieren sein. Diese sind z. B. Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (soweit gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen) oder Ausgaben, die notwendig sind, um das Einkommen zu erzielen (Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit).
Alleinstehende Leistungsberechtigte, die keine bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtungen Kindern gegenüber haben, müssen grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen im Sinne des SGB XII zur Deckung der Heimbetreuungskosten einsetzen.
Bei Ehepaaren und ihnen gleichgestellten Lebenspartnerschaften wird aus dem gemeinsamen Einkommen ein Kostenbeitrag errechnet.
Hilfe zur Pflege im Heim
Jedem Leistungsberechtigten wird ein sogenannter Barbetrag gewährt, welcher als eine Art Taschengeld zur frei en Verfügung steht. Dieser beträgt derzeit in Baden-Württemberg 135,54 Euro monatlich (Stand: 2023). Dieser wird entweder vom Einkommen des Leistungsempfängers abgesetzt, sofern dieses nicht ausreicht oder keines vorhanden ist, wird der Barbetrag in entsprechender Höhe ausbezahlt.
Sozialhilfe, die bei einer Unterbringung im Pflegeheim gewährt wird, setzt sich oft aus verschiedenen Leistungen der Sozialhilfe zusammen. Folgende Begriffe können dem Pflegebedürftigen insbesondere im Sozialhilfebescheid begegnen: – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) – Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) – Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) In der Praxis übernimmt der Sozialhilfeträger zum einen die nicht durch das eigene Einkommen und die Leistungen der Pflegekasse gedeckten Heimkosten und rechnet diese direkt mit der Einrichtung ab. Darüber hinaus wird ein sogenannter Barbetrag gewährt, welcher als eine Art Taschengeld zur freien Verfügung steht. Dieser beträgt derzeit in Baden-Württemberg 135,54 Euro monatlich (Stand: 2023). - Außerdem wird eine Bekleidungspauschale gewährt. Diese beträgt monatlich 23 Euro und wird an den Leistungsberechtigten gezahlt (§ 27b SGB XII)
Realisierung sonstiger Ansprüche
Werden Leistungen der Sozialhilfe für die Kosten im Pflegeheim gewährt, prüft der Sozialhilfeträger auch, ob die pflegebedürftige Person Ansprüche gegen weitere Dritte hat. Außer der gesetzlichen Unterhaltspflicht ergeben sich solche Ansprüche in der Praxis am häufigsten aufgrund von Verträgen, Schenkungen und Erbfällen. Hierbei gehen Ansprüche aus Verträgen und Erbfällen der Rückforderung von Schenkungen vor. Diese Ansprüche kann der Träger der Sozialhilfe maximal bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Durch die Überleitung kann der Sozialhilfeträger den Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Diese Vorschrift dient der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII).
Bei der Übergabe von Grundstücken, Wohnungs- oder sonstigen Miteigentumsanteilen werden in den notariellen Verträgen oftmals zugunsten der übergebenden Person Ansprüche auf ein Wohnrecht, Wart und Pflege, Verköstigung und/oder eine Leibrente vereinbart.
Muss die übergebende Person aufgrund von Pflegebedürftigkeit auf Dauer in ein Pflegeheim ziehen, kann sie die ihr auf dem Anwesen eingeräumten Rechte nicht mehr vor Ort wahrnehmen. Je nach Ausgestaltung des Vertrages steht ihr als Ersatz hierfür eine Entschädigung in Geld zu. Diese geldwerten Ansprüche aus dem Vertrag leitet der Sozialhilfeträger gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich über und macht diese anstelle der berechtigten Person zivilrechtlich geltend.
Hat die pflegebedürftige Person früher Vermögenswerte (z. B. Geldbeträge, Haus- und Grundbesitz oder sonstige Vermögensgegenstände) verschenkt und ist sie innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig geworden, hat sie gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegen die beschenkte Person einen Rückforderungsanspruch. Die pflegebedürftige Person kann jedoch nur zurückfordern, was sie benötigt, um die Pflegeheimkosten und ihren angemessenen sonstigen Bedarf zu decken. Im Regelfall leitet der Sozialhilfeträger den Anspruch gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich über und macht diesen anstelle des Schenkenden zivilrechtlich geltend. Bei mehreren Beschenkten haftet die zuletzt beschenkte Person vor der früher beschenkten Person. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die beschenkte Person durch die Herausgabe des Geschenkes selbst bedürftig werden würde. Kein Anspruch auf Rückforderung besteht zum Beispiel auch dann, wenn es sich um übliche Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten und ähnlichen Anlässen gehandelt hat (sog. Anstandsschenkungen).
Der Sozialhilfeträger prüft Unterhaltsansprüche ausschließlich gegenüber Eltern und Kindern sowie getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartnern der pflegebedürftigen Person.
Gegenüber den Kindern und Eltern der pflegebedürftigen Person werden Unterhaltsansprüche seit dem 1.1.2020 nur berücksichtigt, wenn das Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (je unterhaltsverpflichteter Person).