Hilfe zur Pflege
Wo bekomme ich von wem Unterstützung?
Wenn Menschen pflegebedürftig werden, stellen sich viele Fragen: Reicht ambulante Pflege aus? Wo gibt es geeignete Pflegeheime? Wie bekomme ich einen Pflegegrad? Wer finanziert die ambulante oder stationäre Pflege? Welche Entlastungsangebote gibt es im Landkreis Lörrach?
Wer berät Sie im Landkreis Lörrach?
Der Pflegestützpunkt Landkreis Lörrach ist eine neutrale Beratungsstelle zu allen Fragen rund um Alter, Behinderung und Pflege. Er berät kostenlos an Standorten im ganzen Landkreis zu Unterstützungsangeboten für die Pflege und über rechtliche und finanzielle Möglichkeiten und Ansprüche. Er vermittelt Angebote zu ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung.
Tipp:
Ausführliche Informationen zum Thema "Pflege" (Alles was Sie zum Thema und zu den Pflegestärkungsgesetzen wissen müssen) finden Sie auch in der "Broschüre Ratgeber Pflege" des Bundesministeriums für Gesundheit.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und deren volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Ob im ambulanten Umfeld Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege oder beide Leistungen zusammen gewährt werden, ergibt sich insbesondere aus der Lebenslage der hilfesuchenden Person.
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie HIER.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen. Die Grundsicherung ist eine Hilfeart innerhalb der Sozialhilfe und dient der Sicherung des Lebensunterhalts, sofern Sie keine vorrangigen Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") geltend machen können oder sonst keine vorrangigen Ansprüche haben.
Voraussetzungen sind:
- Sie müssen die Altersgrenze erreicht haben oder aufgrund Bestätigung des Rententrägers auf Dauer vollerwerbsgemindert sein.
- Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
- Sie oder Ihr Partner verfügen über kein verwertbares Vermögen
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie HIER.
Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen. Dieser Zuschuss wird entweder als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder als Lastenzuschuss für Eigentümer eines selbstgenutzten Hauses oder einer Wohnung gewährt.
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie HIER.
Informationen zur Sozialleistung Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege übernimmt auf der Grundlage des Sozialhilferechts Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten. Es ist stets erforderlich, dass eine Zuordnung in einen der 5 Pflegegrade vorliegt, beziehungsweise schnellstmöglich beantragt wird.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sofern Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, frühzeitig mit Ihrer Pflegeverrsicherung zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kommt in Betracht, wenn Ihre Selbständigkeit oder Ihre Fähigkeiten gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sind und Ihnen andere Personen daher helfen müssen.
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach,
- wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und
- ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
- Inwieweit vorhandenes Vermögen eingesetzt werden kann.
Nach einer Heimaufnahme werden zudem auch eventuelle Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern überprüft, sofern deren Bruttojahreseinkommen voraussichtlich über 100.000 € beträgt.
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
- Entlastungsbetrag
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5:
- Häusliche Pflege
Der Patient wird zu Hause gepflegt. - Teilstationäre Pflege
Der Patient wird entweder tagsüber oder während der Nacht in einer Einrichtung versorgt. - Vollstationäre Pflege
Der Patient lebt in einer Pflegeeinrichtung und wird dort vom Pflegepersonal versorgt. - Kurzzeitpflege
Der Patient wird vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung betreut. - Sonstige Leistungen, zum Beispiel
Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich. - Entstehende Kosten im Zusammenhang mit Sterbebegleitung.
Sie können den Antrag auf Hilfe zur Pflege bei Ihrem Bürgermeisteramt abholen oder bei uns telefonisch, per E-Mail oder per Post anfordern.
Unter der Dienstleistung "Hilfe zur Pflege beantragen" finden Sie einen Antrag im PDF-Format, den Sie bequem online ausfüllen und anschließend speichern und ausdrucken können. Bitte leiten Sie uns diesen per Post mit den erforderlichen Unterlagen zu. Checklisten, welche Unterlagen Sie für die Antragstellung benötigen, sind ebenfalls beim Antragsformular hinterlegt.
Der Landkreis Lörrach gewährt Hilfe zur Pflege ab dem Zeitpunkt, ab dem er von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person Kenntnis hat. Bedürftigkeit heißt: Eine Person kann ihre Pflege nicht aus eigenen Mitteln und den Leistungen der Pflegeversicherung finanzieren. Deshalb muss die pflegebedürftige Person ihre Bedürftigkeit zeitnah beim Landratsamt Lörrach, Sachgebiet Hilfe zur Pflege, anzeigen. Diese Regel gilt für die ambulante oder stationäre Hilfe zur Pflege.
Notlage beim Landratsamt oder der Wohnortgemeinde anzeigen
Die Anzeige der Notlage kann schriftlich, telefonisch oder bei einem persönlichen Gespräch erfolgen. Die pflegebedürftige Person kann selbst anzeigen, dass sie ihre Pflege nicht bezahlen kann. Diese Anzeige können auch pflegende Angehörige, der ambulante Pflegedienst oder das stationäre Pflegeheim übernehmen. Der formelle und unterschriebene Sozialhilfeantrag ist erforderlich. Die antragstellende Person kann ihn zeitnah beim Bürgermeisteramt der Wohnortgemeinde der pflegebedürftigen Person oder direkt beim Landratsamt Lörrach einreichen oder nachreichen.
Rückwirkend keine Hilfe zur Pflege
Rückwirkend gewährt der Landkreis Lörrach keine Hilfe zur Pflege. Falls pflegebedürftigen Personen vor der Anzeige Kosten entstanden sind, erstattet der Sozialhilfeträger diese nicht.
Sozialhilfeantrag vollständig ausfüllen
Der Sozialhilfeantrag enthält viele Fragen, die die antragstellende Person beantworten muss. Mit Hilfe der Angaben bewertet der Sachbearbeitende die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und bewilligt die Sozialhilfe. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich, wenn der Sozialhilfeantrag vollständig ausfüllt ist. Dem Sachgebiet Hilfe zur Pflege müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Hinweis:
Je nach der persönlichen Situation und den von Ihnen im Antrag gemachten Angaben, wird der zuständige Sachbearbeitende die konkret vorzulegenden Nachweise und Unterlagen benennen. Gerne können Sie auch im Vorfeld bereits besprechen, welche Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall konkret vorlegen müssen.
- Checkliste Unterlagen ambulante Hilfe zur Pflege
- Checkliste Unterlagen stationäre Hilfe zur Pflege
Die Leistungen der Sozialhilfe für die ambulante und stationäre Pflege sind im zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt. Die ambulante Pflege erfolgt meist im gewohnten Zuhause oder in einer Pflege-WG, die stationäre Pflege in einem Pflegeheim.
Ein wichtiger Grundsatz der Sozialhilfe ist: Wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen Personen erhält, bekommt keine Sozialhilfe. Dies regelt § 2 SGB XII. Diese Regel heißt Nachranggrundsatz der Sozialhilfe.
Sozialhilfe für ungedeckten Bedarf
Um die Kosten für die ambulante oder stationäre Pflege zu decken, muss die pflegebedürftige Person das eigene Einkommen und Vermögen einsetzen. Außerdem muss sie Ansprüche gegen Dritte geltend machen. Geprüft wird deshalb, ob pflegebedürftige Menschen die Hilfe von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Pflegekasse, Rentenversicherung, Krankenkasse) erhalten können. Geprüft wird auch, ob Ansprüche gegenüber weiteren Personen (z. B. vertraglich Verpflichtete, Beschenkte) bestehen.
Bleibt ein ungedeckter Bedarf, gewährt der Landkreis Lörrach Sozialhilfe.
Hilfe zur Pflege erhalten pflegebedürftige Personen, die ihre ambulante oder stationäre Pflege nicht selbst finanzieren können. Dies erfolgt nach dem Grundsatz der Sozialhilfe: Wer sich selbst helfen kann, bekommt keine Hilfe zur Pflege. Keine Sozialhilfe bekommt auch, wer die Hilfe von anderen erhalten kann.
Das bedeutet: Für ihre Pflege müssen pflegebedürftige Personen ihr gesamtes eigenes Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung einsetzen. Herangezogen werden zudem das Einkommen und Vermögen ihrer nicht getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartner. Diese Regel gilt auch, wenn beide Ehegatten zuhause leben oder beide im Pflegeheim untergebracht sind. Nur wenn ein Ehegatte zuhause lebt, ist ein Teil des gemeinsamen Einkommens geschützt. Dieser Teil dient dazu, den Lebensunterhalt des zuhause lebenden, nicht pflegebedürftigen Partners zu sichern.
Ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag von 40 % des Bruttoeinkommens, maximal 65 % der Regelbedarfsstufe 1, gilt für Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit des Leistungsberechtigten.
Gibt es ein geschütztes Vermögen?
Ja, das gibt es. Es heißt: Schonbetrag oder Schonvermögen. Für Alleinstehende sind 10.000 Euro geschützt, für Verheiratete 20.000 Euro. Zum Schonvermögen zählt das selbst oder vom Ehegatten bewohnte Haus oder die Eigentumswohnung. Die Größe muss angemessen sein.
Ab dem 01.01.2023 wird ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7 500 Euro nicht überschreitet.
Beratung beim Sachgebiet Hilfe zur Pflege
Der Einsatz von Einkommen und Vermögen ist ein komplexes Rechtsgebiet. Das Sachgebiet Hilfe zur Pflege berät Sie zu all Ihren Fragen.
Wenn der Landkreis Lörrach Hilfe zur Pflege gewährt, muss zuvor geprüft werden, ob pflegebedürftige Menschen Ansprüche gegen weitere Personen haben. Solche Ansprüche gegen Dritte ergeben sich aufgrund von Verträgen und Schenkungen.
Ansprüche aus Verträgen gehen der Rückforderung von Schenkungen vor. Diese Ansprüche kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Das heißt: Der Sozialhilfeträger macht den Anspruch in seinem Namen geltend. Diese Vorschrift dient dazu, den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) zu sichern.
Der Einzelfall zählt
Schenkungen und vertragliche Ansprüche sind unterschiedlich. Jeder Einzelfall bedarf einer individuellen Betrachtung. Der Entscheidung liegen komplexe rechtliche Prüfungen zugrunde. Das Sachgebiet Hilfe zur Pflege berät die Antragsteller sowie ihre Angehörigen jederzeit gerne.
Bitte wenden Sie sich mit Fragen an die zuständige Sachbearbeitung.
Prüfung der Ansprüche
Der Landkreis Lörrach prüft mögliche Ansprüche gegen Dritte. Damit setzt er das Nachrangprinzip der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII um. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) richten sich Unterhaltsansprüche gegen weitere Personen.
Geprüft werden die Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Person gegenüber
- deren Kindern und Eltern
- sowie deren getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern.
Andere Angehörige, zum Beispiel Enkel oder Geschwister der pflegebedürftigen Person werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Diese Unterhaltspflichten bestehen nur im Zivilrecht. Sie bestehen nicht in der Sozialhilfe.
Unterhaltsansprüche
Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche einer pflegebedürftigen Person gehen auf den Landkreis Lörrach über. Voraussetzung ist, dass der Landkreis Lörrach die Kosten für die ambulante oder stationäre Pflege übernimmt. Die Regel steht in § 94 SGB XII.
Der Landkreis Lörrach kann die Ansprüche in eigenem Namen geltend machen. Die pflegebedürftige Person muss sich nicht selbst darum kümmern. Ihr bleiben eigene Klagen gegen Angehörige erspart. Die Finanzierung der ambulanten oder stationären Pflege ist durch den Sozialhilfeträger gesichert.
Ansprüche gegen Eltern
Eltern zahlen für ihre erwachsenen pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbetrag von derzeit maximal 74,68 Euro monatlich. Diese Regel gilt, wenn das Einkommen zumindest eines Elternteils mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr beträgt. Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt in § 94 Abs. 2 SGB XII.
Ansprüche gegen Kinder
Erwachsene Kinder sind für ihre pflegebedürftigen Eltern nur unterhaltspflichtig, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr verdienen. Diese Regel gilt seit dem 1.1.2020. Der Unterhaltsbetrag wird immer individuell berechnet. Ob eine Unterhaltsforderung erfolgt, richtet sich nach dem Einzelfall. Auch die Höhe der Forderung ist vom Einzelfall abhängig.
Um den notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln und feststellen zu können, haben wir im Fachdienst Pflege geschulte Mitarbeitende, die in der Regel per Hausbesuch mit Ihnen gemeinsam die Pflegesituation analysieren und den erforderlichen pflegerischen Bedarf besprechen. Darauf gründet sich in der Folge die Entscheidung über Art und Umfang der gewährten Hilfe zur Pflege.
Auch vor der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung z.B. in ein Pflegeheim oder eine ambulant betreute Wohngemeinschaft muss zuerst der Bedarf für eine solche pflegerische Versorgung ermittelt und bestätigt werden, bevor Hilfe zur Pflege gewährt werden kann.
Der Fachdienst Pflege setzt sich nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Sachbearbeitung mit dem Antragsteller bzw. der benannten Kontaktperson in Verbindung um einen Besuchstermin zu vereinbaren.
Erste Anlaufstelle für Ihre Fragen rund um die Antragstellung:
Für eine Erstberatung vor der Antragstellung wenden Sie sich bitte an unser INFO TELEFON. Unter der Nummer 07621/410-5544 beantworten wir gerne Ihre allgemeinen Fragen zur Sozialleistung Hilfe zur Pflege und rund um das Antragsverfahren.
Gerne können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden. Haben Sie (noch) keinen Ansprechpartner, senden Sie Ihre Anfrage an folgende Adresse: hilfe-zur-pflege(at)loerrach-landkreis.de
Sobald ein Antrag bei uns eingegangen ist, erhalten Sie Ihre entsprechende Fallnummer und den Namen Ihres Sachbearbeitenden, der für Ihre Antragsbearbeitung und spätere Anliegen für Sie zuständig ist.
Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich schnellstmöglich an diese, um zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular.
Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen werden Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die eventuell unterhaltspflichtiger Angehörigen geprüft.
Ist ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie eine monatliche Auszahlung. Sonst erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.