Vorsorgende Verfügungen: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht wird erteilt, um eine rechtliche Betreuung zu vermeiden. Jede erwachsene Person kann eine Vorsorgevollmacht erteilen, sofern Geschäftsfähigkeit vorliegt. Mit dieser Vollmacht ist die bevollmächtigte Person voll vertretungsfähig und kann die in der Vollmacht umfassten Aufgaben stellvertretend übernehmen. Eine rechtliche Kontrolle darüber besteht jedoch nicht.
Die Erteilung einer Vollmacht erfordert daher Vertrauen zu der Person, der die Vollmacht erteilt wird. Vollmachten können in beliebiger Anzahl erteilt werden. Wichtig ist jedoch, dass für Dritte die Vertretungsberechtigung zweifelsfrei feststeht. Die Vertretungsberechtigung ist möglich für alle Vermögensangelegenheiten, für die Aufenthaltsbestimmung sowie für medizinische Entscheidungen. Persönliche Angelegenheiten, für die ein rechtlicher Betreuer eine gerichtliche Genehmigung benötigt (Freiheitsentziehende Maßnahmen, gefährliche Heilbehandlung) sind auch für Vorsorgebevollmächtigte durch das Gericht genehmigungspflichtig.
Vollmachten, die die Bestimmung des Aufenthaltes oder der Gesundheitssorge enthalten, müssen schriftlich erteilt werden.
Erteilte Vollmachten können bei entsprechender Regelung im Gegensatz zu rechtlichen Betreuungen über den Tod hinaus gelten. In verschiedenen Fällen empfiehlt sich eine Unterschriftsbeglaubigung
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist erforderlich, wenn über Grundstücke verfügt werden soll. Unterschriftsbeglaubigungen nehmen neben der Betreuungsbehörde auch Notare vor.
Seit 2023 kann mit dieser Unterschriftsbeglaubigung nach dem Tod nicht mehr zum Verkauf von Grundstücken als ausreichend angesehen werden.
Erteilte Vollmachten können nur zurückgenommen werden, solange die vollmachtsgebende Person noch geschäftsfähig ist. Ist die Person nicht mehr geschäftsfähig, so kann auch keine neue Vollmacht erteilt werden. Die Rücknahme erfolgt durch Erklärung und Rückforderung der Originalurkunde. Nur die Originalurkunde ist auch eine gültige Vollmacht, daher muss diese durch die bevollmächtigte Personen teilweise immer wieder neu vorgelegt werden.
Bei erteilten Vollmachten ist es möglich die bevollmächtigte Person von der Regelung zu befreien, sog. In-Sich-Geschäfte zu machen. Solche liegen vor, wenn Bevollmächtigte einen Vertrag mit dem Vollmachtgeber machen wollen.
Vollmachten können mit Genehmigung des Gerichtes durch rechtliche Betreuer widerrufen werden, wenn die Gefahr besteht, dass Bevollmächtigte nicht im Interesse des Betroffenen handeln. Generell ist es möglich, dass neben einer Betreuung auch eine Vollmacht besteht.
Vollmachten können beim zentralen Vorsorgeregister gegen eine geringe Gebühr registriert werden.
Zur Erstellung einer Vollmacht gibt es eine Vielzahl möglicher Formulare. Beratungsangebote gibt es beim Betreuungsverein und bei der Betreuungsbehörde. Die Beratung bei der Betreuungsbehörde und dem Betreuungsverein ist kostenfrei. Kostenpflichtige Angebote gibt es bei Rechtsanwälten, bei Notaren und weiteren privaten Anbietern.
Die Erteilung einer Vollmacht für die gleichen Aufgaben an verschiedene Personen birgt das Risiko, dass im Rechtsverkehr Unklarheiten entstehen und trotz des Regelungswunsches im Rahmen einer Vollmacht eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss. Allerdings ist es möglich.
Möglich ist es auch, Vollmachten für verschiedene Aufgabenbereiche an unterschiedliche Personen zu erteilen. Auch eine Reihenfolge unterschiedlicher Personen ist möglich. Dies ist allerdings wegen des Prüfungsaufwandes ebenfalls kritisch zu sehen. Die nach außen gehende Vollmacht muss für das Gegenüber klar erkennbar regeln, wer die Vertretungsmacht hat.
Soll es davor einen Austausch geben, so lässt sich dies in der sogenannten Innenverhältnisregelung klären. Hier wird vereinbart, wie die Vollmacht auszuüben ist. Handelt die bevollmächtigte Person nicht danach, so kann der Vollmachtgeber daraus gegebenenfalls Ansprüche ableiten, das Rechtsgeschäft bleibt aber gültig.
In der Innenverhältnisregelung sollte mindestens geregelt sein:
- Eine etwaige vorgesehene Vergütung für die Ausübung.
- Regelungen über die einzubeziehenden Personen bei Entscheidungen.
- Bei mehreren Bevollmächtigten kann hier die Reihenfolge der Entscheidungsträger festgelegt werden.
- Regelungen, ob eine Rechnungslegung gemacht werden soll.
Durch eine gut abgesprochene Innenverhältnisregelung wird Streit vermieden und das Risiko, dass die Vorsorgevollmacht nicht anerkannt wird, kann so minimiert werden.
Für Vollmachtnehmer
Vollmachtnehmer haben eine hohe Verantwortung für betroffene Personen.
Deswegen haben Vollmachtnehmer Anspruch auf Beratung durch die Betreuungsbehörde und die Betreuungsvereine. Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu. Ebenfalls können Sie, wenn Sie dies wünschen, allgemeine Informationen durch den Betreuungsverein erhalten. Wir unterstützen Sie auch gerne bei Behördenangelegenheiten.
Wenn Sie die Vollmacht nicht mehr ausüben können oder wollen, können Sie diese dem Vollmachtgeber im Original zurückgeben und diesem mitteilen, dass Sie diese nicht mehr ausüben können. Ist die Person bereits nicht mehr entscheidungs- oder handlungsfähig, so regen Sie bitte eine rechtlichen Betreuung an.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann auch jemand, der nicht geschäftsfähig ist, seine Wünsche hinsichtlich einer rechtlichen Betreuung festlegen. Eine Betreuungsverfügung ist, sofern die Wünsche möglich gemacht werden können, dann auch bindend für einen etwaigen Betreuer.
Sie muss , wenn sie aufgefunden wird, wie ein Testament an das Betreuungsgericht übergeben werden, damit der darin ausgedrückte Wille auch Wirkung entfaltet. Sie kann ebenfalls im zentralen Vorsorgeregister registriert werden.