Dienstleistung

Hilfe zur Pflege beantragen

Die Hilfe zur Pflege übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kommt in Betracht, wenn Ihre Selbständigkeit oder Ihre Fähigkeiten gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sind und und Ihnen andere Personen daher helfen müssen.

Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach,

  • wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und
  • ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.

Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.

Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • häusliche Pflege (z.B. Pflegehilfsmittel, Pflegegeld)
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
  • stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)

Für eine Erstberatung vor der Antragstellung wenden Sie sich bitte an unser Infotelefon. Unter der Telefon-Nummer 07621 410-5544 oder E-Mail: hilfe-zur-pflege(at)loerrach-landkreis.de beantworten wir gerne Ihre allgemeine Fragen zur Sozialleistung Hilfe zur Pflege und rund um das Antragsverfahren.

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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pfle05.06.23gegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beziehungsweise digitale Pflegeanwendungen bestehen; außerdem wird - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gezahlt.
  • Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (das sind zum Biespiel eine nicht getrennt lebende Ehegatte bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartneri) reichen nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken.
  • Leistungen der Pflegeversicherung
    • stehen Ihnen nicht zu oder
    • stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
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Verfahrensablauf

Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren, Verfahrensablauf und zu häufgen Fragestellungen finden Sie HIER.

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Sollten Sie von Ihrem Sozialamt einen Ablehnungsbescheid über die beantragte Hilfe zur Pflege erhalten, können SIe Widerspruch erheben. Diese Information können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids entnehmen.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Zwölftes Sozialgesetzbuch:

  • § 19 Leistungsberechtigte
  • §§ 61-66a Hilfe zur Pflege
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Zugehörigkeit zu