Dienstleistung
Hilfe zur Pflege beantragen
Der Landkreis Lörrach unterstützt als Träger der Sozialhilfe pflegebedürftige Menschen. Diese Form der Sozialhilfe heißt Hilfe zur Pflege. Oft reichen die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das eigene Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Personen nicht aus, um die Pflege zu finanzieren. Der Landkreis Lörrach kann die Kosten übernehmen. Die Pflege kann ambulant, also Zuhause oder in einem stationären Pflegeheim erfolgen. Auch Kosten einer Tagesbetreuung in einer Tagespflegeeinrichtung oder für den vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung können übernommen werden. Unter gewissen Voraussetzungen können auch die Kosten in einer Pflege-WG übernommen werden.
Die Hilfe zur Pflege übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kommt in Betracht, wenn Ihre Selbständigkeit oder Ihre Fähigkeiten gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sind und Ihnen andere Personen daher helfen müssen.
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach,
- wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und
- ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.
Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:
- häusliche Pflege (z.B. Pflegehilfsmittel, Pflegegeld)
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
- stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)
Für eine Erstberatung vor der Antragstellung wenden Sie sich bitte an unser Infotelefon. Unter der Telefon-Nummer 07621 410-5544 oder E-Mail: hilfe-zur-pflege(at)loerrach-landkreis.de beantworten wir gerne Ihre allgemeine Fragen zur Sozialleistung Hilfe zur Pflege und rund um das Antragsverfahren.
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Sachbearbeitung Hilfe zur Pflege
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Sachbearbeitung Hilfe zur Pflege, Stellvertretende Sachgebietsleitung
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Sachbearbeitung Hilfe zur Pflege
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Sachbearbeitung Hilfe zur Pflege
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Sachbearbeitung Hilfe zur Pflege
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Sachbearbeitung Hilfe zur Pflege
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Sachbearbeitung Hilfe zur Pflege
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Sachgebietsleitung Hilfe zur Pflege
- für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei Versicherten in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse
- für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Hilfe zur Pflege - Antrag
- PDF-Formular zum Ausdrucken Beiblatt zum Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Checkliste - Unterlagen ambulante Hilfe zur Pflege
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Checkliste - Unterlagen stationäre Hilfe zur Pflege
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Hilfe zur Pflege - Unterhalt – Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Hilfe zur Pflege - Vermögenserklärung zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
- Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beziehungsweise digitale Pflegeanwendungen bestehen. Außerdem können - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu EUR 125,00 monatlich gewährt werden.
- Leistungen der Pflegeversicherung
- stehen Ihnen nicht zu oder
- stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
- Ihr einzusetzendes Einkommen und Vermögen reicht nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken. Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern ist zu berücksichtigen.
- Vermögen ist bis auf wenige Ausnahmen einzusetzen. Nicht zu berücksichtigen ist beispielsweise Geldvermögen in Höhe von bis zu EUR 10.000 bei Alleinstehenden und insgesamt EUR 20.000 bei Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern.
Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren, Verfahrensablauf und zu häufigen Fragestellungen finden Sie HIER.
keine
Widerspruch
keine
- § 19 Leistungsberechtigte
- §§ 61-66a Hilfe zur Pflege