Dienstleistung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten

Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe außerhalb von Schießstätten schießen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie können die Erlaubnis für einen Einzelabschuss oder eine Dauererlaubnis beantragen.

Sie müssen möglichst im Antrag angeben, wo Sie schießen wollen, zum Beispiel Adresse, Gemarkung. Schießen Sie im Auftrag eines Gehegebetreibers bzw. des Halters der Weiderinder, müssen Sie dessen Erlaubnis/Auftrag vorlegen sowie ggf. weitere Angaben zum Gehegebetreiber/Tierhalter machen.

Zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft
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Mitarbeiter
  • Waffenrecht, Waffen und Sprengstoffwesen A-He, Lebensbescheinigungen
  • Waffenrecht, Waffen und Sprengstoffwesen Ro - Z, Lebensbescheinigungen
  • Waffenrecht, Waffen und Sprengstoffwesen Hi - Ri, Lebensbescheinigungen
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und deren Munition
  • Mindestalter von 18 Jahren
  • Nachweis über die Notwendigkeit über den Gebrauch von Schusswaffen (Bedürfnis)
  • Nachweis über die notwendige Sachkunde
  • Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden für den geplanten Abschuss pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt
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Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten rechtzeitig vor geplantem Abschuss bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
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Erforderliche Unterlagen
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (des Halters der Tiere/Gehegebetreibenden und des Schützen)
  • Nachweis der Sachkunde (z. B. durch Jagdschein oder Prüfung für Gehegewildhaltende)
  • Nachweis eines Bedürfnisses (Begründung des Antrages)
  • Schriftliche Beauftragung des Gehegebetreibenden bzw. des Halters der Tiere mit Einverständniserklärung der jagdausübungsberechtigten Person (sofern abweichend zum Schützen)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden außerhalb der Jagdausübung (z. B. Abschuss von Gehegewild bzw. Weiderindern)
  • Tierschutzrechtlicher Sachkundenachweis
  • Amtstierärztliche Bestätigung des Erfordernisses (nur bei Weiderind)
  • Genehmigung Schlachtung von Rindern im Herkunftsbetrieb unter Verwendung einer Mobilen Einheit (sofern vorhanden)
  • Aktueller Lageplan inkl. Oder der Schussabgabe und Schussrichtung (nur bei Gehegewild - sofern dieser der Behörde nicht vorliegt)
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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

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Sonstiges

Zur Abgabe des Antrags können Sie online oder telefonisch einen Termin vereinbaren.

Bitte bringen Sie zu dem Termin Ihren Personalausweis oder Reisepass, alle weiteren erforderlichen Unterlagen und das bereits ausgefüllte Formular mit.

Terminbuchung Waffenwesen

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Rechtsgrundlage
  • § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
  • § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
  • § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
  • § 7 Waffengesetz (WaffG) (Sachkunde)
  • § 8 Waffengesetz (WaffG) (Bedürfnis)
  • § 10 Waffengesetz Abs. 5 (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
  • § 12 Waffengesetz Abs. 4 (WaffG) (Ausnahmen von Erlaubnispflichten)
  • § 4 Abs. 2 (TierSchlV) (Sachkunde)
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Zugehörigkeit zu