Dienstleistung

Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.

Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet.

Onlineantrag

Quick-Check starten

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Staatsangehörigkeitsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung,
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt.
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Sie halten sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung liegt vor.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
  • Wenn Sie bei der Einbürgerung mindestens 16 Jahre alt sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch die Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskriegs ein.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe). Der Bezug von Kindergeld steht der Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen.
  • Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
    Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest an. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
  • Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung. Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes.

Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen,

  • wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
  • wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen inhaltlich unrichtig sind,
  • bei bestehender Mehrehe,
  • wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.
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Verfahrensablauf

Wichtige Hinweise zum Verfahrensablauf:

Die Einbürgerung können Sie ab 06.05.2024 ausschließlich schriftlich per Post bei der Einbürgerungsbehörde beantragen. Bitte schicken Sie Ihren Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen an folgende Adresse:

Landratsamt Lörrach – Haus 2
Sachgebiet Ausländerwesen
Einbürgerung
Palmstraße 3
79539 Lörrach

Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Anträge bearbeitet werden können. Die Unterlagen, die wir zur Bearbeitung benötigen, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste.

Die postalische Zusendung von Einbürgerungsanträgen ersetzt nicht die persönliche Vorsprache. Sie erhalten, nach Prüfung auf Vollständigkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Bitte richten Sie Anfragen ausschließlich per E-Mail an die Mitarbeitenden der Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde. Aufgrund einer sehr hohen Zahl an Anträgen kann die Beantwortung einige Zeit in Anspruch nehmen. Fragen zum Bearbeitungsstand können aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht beantwortet werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Hinweis zum Quick-Check:

Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.

Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz
  • die Polizei
  • das Sozialamt
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf dienotwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung.

Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiges Ausweisdokument (nationaler Reisepass oder anderes anerkanntes Identitätsdokument mit Lichtbild wie zum Beispiel Personalausweis oder ID-Karte)
  • Nachweise zum Personenstand
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung und über die Altersvorsorge
  • Bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts bzw. bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einverständniserklärung des anderen Elternteils.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

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Frist/Dauer

Keine

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Kosten/Leistung
  • pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
  • bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

Zusätzliche Kosten und Auslagen können beispielsweise

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen

entstehen.

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Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage

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Sonstiges

Keine

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Rechtsgrundlage

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 10 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
  • § 11 Ausschlussgründe
  • § 12a Entscheidung bei Straffälligkeit

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 43 Absatz 3 Intergrationskurs

Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu