Dienstleistung

Einbürgerung beantragen für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit

Diese Einbürgerungsmöglichkeit für Verheiratete gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Sie gilt auch für minderjährige Kinder (unter 16 Jahren) der genannten Personen, wenn diese für das minderjährige Kind sorgeberechtigt sind und mit ihnen eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, bei einer Aufenthaltsdauer im Inland von drei Jahren oder weniger.

Mit Hilfe des unter der Überschrift Onlineantrag aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet.

Onlineantrag

Quick-Check starten

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Staatsangehörigkeitsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung,
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Ihre Ehe ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen.
  • Ihre Ehe besteht zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit und besitzt diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Sie und Ihre Familienangehörigen führen in Deutschland eigenständig einen Haushalt. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
  • Sie halten sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland auf.
  • Sie erfüllen die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch.
  • Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können miteingebürgert werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.

Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.

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Verfahrensablauf

Wichtige Hinweise zum Verfahrensablauf:

Die Einbürgerung können Sie ab 06.05.2024 ausschließlich schriftlich per Post bei der Einbürgerungsbehörde beantragen. Bitte schicken Sie Ihren Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen an folgende Adresse:

Landratsamt Lörrach – Haus 2
Sachgebiet Ausländerwesen
Einbürgerung
Palmstraße 3
79539 Lörrach

Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Anträge bearbeitet werden können. Die Unterlagen, die wir zur Bearbeitung benötigen, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste.

Die postalische Zusendung von Einbürgerungsanträgen ersetzt nicht die persönliche Vorsprache. Sie erhalten, nach Prüfung auf Vollständigkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Bitte richten Sie Anfragen ausschließlich per E-Mail an die Mitarbeitenden der Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde. Aufgrund einer sehr hohen Zahl an Anträgen kann die Beantwortung einige Zeit in Anspruch nehmen. Fragen zum Bearbeitungsstand können aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht beantwortet werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

  • Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Sofern Sie im Landkreis Lörrach wohnen, verwenden Sie bitte das Antragsformular unter Formulare & Online-Prozesse.
  • Welche weiteren Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste. Die in der Checkliste unter 0. aufgezählten Vordrucke finden sie oben unter Formulare & Online-Prozesse.

Während des Einbürgerungsverfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz
  • die Polizei
  • das Sozialamt
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die notwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Letzteres gilt nicht, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen oder die Einbürgerungsbehörde von der Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit absieht.

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Kosten/Leistung
  • pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
  • bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

Zusätzliche Kosten können beispielsweise

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen

entstehen.

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Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage

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Sonstiges

Keine

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Rechtsgrundlage

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 9 Einbürgerung von Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner Deutscher, Miteinbürgerung minderjähriger Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 43 Integrationskurs

Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu