Dienstleistung
Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen
Die geplante Aufforstung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ist nach § 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) genehmigungspflichtig.
Zur Aufforstung nach §25 LLG zählen auch
- die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur
- die Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig
- die Kurzumtriebsplantage
- PDF-Formular zum Ausdrucken Antragsformulare Aufforstung nach §25 LLG
Der Antrag zur Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ist bei der zuständigen Gemeinde einzureichen.