Dienstleistung

Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen

Die geplante Aufforstung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ist nach § 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) genehmigungspflichtig.

Zur Aufforstung nach §25 LLG zählen auch

  • die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur
  • die Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig
  • die Kurzumtriebsplantage
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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Der Antrag zur Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung ist bei der zuständigen Gemeinde einzureichen.

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Zugehörigkeit zu