Aktuell
Landratsamt und Regierungspräsidium erlässt gemeinsame Allgemeinverfügung für Weil am Rhein
14.04.2016
Der Laubholzbockkäfer ist ein in Ostasien heimischer Holzschädling, der den Baumbestand im Siedlungsgebiet und Offenland ebenso wie die Wälder bedroht. Von dem eingeschleppten Insekt geht ein erhebliches Gefahrenpotential aus. Die Larven des Käfers bohren sich in das Holz gesunder Laubbäume und können diese schnell zum Absterben bringen. Bei ungehemmter Ausbreitung führen die Fraßgänge der Schädlinge zum Abbrechen auch größerer Äste und können so Personen und Gegenstände erheblich gefährden.
Bürger sind zur Mitarbeit aufgefordert
Mit der Allgemeinverfügung sind auch die Bürger und Gewerbetreibenden verstärkt zur Mitarbeit aufgefordert. Jeder „Besitzer von Laubbäumen“ im abgegrenzten Gebiet steht jetzt in der Pflicht, seine Laubgehölze zu begutachten. Dies schließt Mieter, Gartenpächter, Hausverwalter und Landschaftsgärtner mit ein. Auch lagerndes Laubholz wie gefällte Bäume, grobes Schnittholz oder Brennholz muss von den Besitzern kontrolliert werden.
Bei der Begutachtung der Laubgehölze ist vor allem auf Folgendes zu achten:
- lebende Käfer
- kreisrunde Bohrlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 1 cm im Stammholz oder an stärkeren Ästen
- kleinere, ovale Löcher im Bereich von Astgabeln
- grobes Bohrmehl unterhalb der Löcher
- beim Fällen und Zerlegen von Bäumen: fingerdicke Bohrgänge mit grobem Bohrmehl, evtl. mit großen, beinlosen Larven.
Die Meldungen sollten genaue Angaben des Absenders und des Fundortes enthalten. Dabei sind digitale Fotos von befallenem Holz, Käfern oder Larven sehr hilfreich. Lebende Käfer können im Sommerhalbjahr von Mai bis Oktober auftreten. Wenn möglich, sollten verdächtige Käfer gefangen und in einem Glas aufbewahrt werden, bis sie von Fachleuten bestimmt worden sind.
Systematische behördliche Kontrollen und Einschränkung des Transports von Laubholz im abgegrenzten Gebiet
Kontrolleure des Landratsamtes, des Regierungspräsidiums Freiburg sowie der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg werden im abgrenzten Gebiet auf den Gemarkungen Weil und Haltingen alle Laubgehölze auf den Befall hin untersuchen. Mit den Besitzern oder Verwaltern der Grundstücke wird in der Regel vorher Kontakt aufgenommen, um die Arbeiten vorzubereiten. Dies gilt auch beim Einsatz von beauftragten Baumpflegefirmen und Führern von speziell ausgebildeten Hunden zum Aufspüren des Schädlings.
Bei nachgewiesenem Befall oder Befallsverdacht können auch Fällungen von Gehölzen angeordnet werden. In diesen Fällen muss das anfallende Holz unter Aufsicht der Behörden beispielsweise durch Häckseln unschädlich gemacht werden.
Die Allgemeinverfügung regelt weiterhin den Transport der vom Schädling bevorzugten Laubholzpflanzen. Stammholz, Brennholz, Äste oder Holzabfälle entsprechender Laubgehölze, die aus dem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass verbracht werden. Dieser wird auf Antrag ausgestellt, wenn das Holz zuvor entrindet und sachgerecht hitzebehandelt oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist. Der geplante Transport von Laubholz muss zudem mindestens zwei Wochen zuvor bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Auch Abfälle von Laubholzschnitt, mit einem Durchmesser von über 1 cm, dürfen das abgegrenzte Gebiet nicht mehr unbehandelt verlassen. Als unproblematische Entsorgung von Laubholzschnitt dient der vom Landratsamt eingerichtete Häckselplatz beim Rumänenfriedhof auf Haltinger Gemarkung. Diese Sammelstelle liegt innerhalb der Pufferzone. Der Gehölzschnitt wird dort vor Ort durch eine beauftragte Fachfirma ordnungsgemäß zerkleinert, um mögliche Schädlinge zu vernichten.