Dienstleistung

Jugendhilfe - Hilfe für junge Volljährige

Die Jugendhilfe kann jungen Menschen Hilfe über die Volljährigkeit hinaus Hilfe anbieten, wenn die Persönlichkeitsentwicklung hinsichtlich einer eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung noch nicht ausreichend abgeschlossen ist und dem jungen Menschen diesbezüglich keine Ressourcen in seinem Lebensumfeld zur Verfügung stehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Beziehung zu den Eltern zerrüttet ist und er auch auf keine weitere Unterstützung in seinem Lebensumfeld hat.

Für die Jugendhilfe ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der junge Mensch ausreichend Motivation zur Veränderung zeigt. Ziel der Hilfe ist die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Hilfe, ausschließlich zur Sicherung der Unterkunft und der wirtschaftlichen Situation, ist nicht Aufgabe der Jugendhilfe.
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Teams
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Rechtsgrundlage
§ 41 SGB VIII ( Kinder- und Jugendhilfegesetz )

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgaben, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
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Infomaterial
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Zugehörigkeit zu