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Hochinzidenzgebiet Frankreich – Was Grenzpendler und Grenzgänger jetzt beachten müssen


Die geplante Ausweisung Frankreichs als Hochinzidenzgebiet hat Auswirkungen für Grenzpendler und Grenzgänger in der Region: Wer mindestens zweimal wöchentlich wegen der Arbeiten, des Studiums oder der Ausbildung aus einem Hochinzidenzgebiet nach Baden-Württemberg einreist, muss zweimal je betreffender Kalenderwoche bei Grenzübertritt nach Deutschland einen negativen Corona-Test nachweisen. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Reist man innerhalb einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ein, genügt ein einziger negativer Testnachweis. Können Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise keinen negativen Testnachweis vorlegen, muss die Testung unverzüglich nach Einreise erfolgen. Die Regelungen gelten gleichermaßen für Grenzgänger, die in Baden-Württemberg wohnen und in Frankreich arbeiten wie auch Grenzpendler, die in Frankreich wohnen und nach Baden-Württemberg pendeln. Dasselbe gilt für den Besuch von Verwandten ersten Grades, wie Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder. Bei einem positiven Schnelltest-Ergebnis ist es Pflicht sich nach der Corona-Absonderungsverordnung umgehend in häusliche Quarantäne begeben. Diese Absonderungspflicht gilt ebenfalls für Ihre Haushaltsmitglieder.

Die Testungen können in den dafür zur Verfügung stehenden Testzentren durchgeführt werden. Eine Karte auf der Internetseite des Landratsamts Lörrach unter www.loerrach-landkreis.de/corona/schnelltest zeigt die hierfür dem Landkratsamt gemeldeten Anlaufstellen: Dies sind Haus- und Facharztpraxen, Corona-Schwerpunktpraxen, Abstrichstellen, Apotheken, Testzentren der Städte und Gemeinden, sowie auch Testzentren sonstiger Anbieter. Die Liste wird fortlaufend ergänzt. Auch Unternehmen können für ihre Mitarbeitenden entsprechende Teststellen einrichten. Für diesen Zweck hat das Land den Unternehmen Schnelltests für Grenzpendler zur Verfügung gestellt.

Hochinzidenzgebiete sind Länder, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufungen nimmt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern vor. Das Robert-Koch-Institut gibt wöchentlich die Risiko-Bewertung von Ländern und Regionen auf seiner Website unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html bekannt. Die Landkreise in Baden-Württemberg haben bereits im Februar Allgemeinverfügungen erlassen, um Grenzpendler und Grenzgänger zu entlasten, die nach der bundesweiten Corona-Einreise-Verordnung ansonsten bis zu vier Mal wöchentlich einen Negativtest vorlegen müssten. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Lörrach ist im Detail nachzulesen unter www.loerrach-landkreis.de/av-hochinzidenzgebiet.