Bauordnungsrecht
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht geregelt. In Baden-Württemberg ist dies die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Landesbauordnung wird durch Ausführungsvorschriften ergänzt.
Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Das Bauordnungsrecht stellt vor allem an die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen Anlagen besondere Anforderungen. Die Baurechtsbehörde bedient sich ausschließlich der Vorschriften, die zum öffentlichen Baurecht gehören. Private Rechtsbeziehungen, etwa zwischen dem Bauherren und
dem Grundstückseigentümer oder den Nachbarn, werden nicht in die behördlichen Entscheidungen einbezogen. Demzufolge ist eine Baugenehmigung immer dann zu erteilen, wenn einem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Grundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude einem Abstand von allen Grenzen Ihres Baugrundstückes einzuhalten. Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sondervorschriften wird an dieser Stelle verzichtet. Im Einzelfall wenden Sie sich an den von Ihnen beauftragten Architekt. Dieser ist mit den Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend beraten.
Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Das Bauordnungsrecht stellt vor allem an die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen Anlagen besondere Anforderungen. Die Baurechtsbehörde bedient sich ausschließlich der Vorschriften, die zum öffentlichen Baurecht gehören. Private Rechtsbeziehungen, etwa zwischen dem Bauherren und
dem Grundstückseigentümer oder den Nachbarn, werden nicht in die behördlichen Entscheidungen einbezogen. Demzufolge ist eine Baugenehmigung immer dann zu erteilen, wenn einem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Grenzabstand
Grundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude einem Abstand von allen Grenzen Ihres Baugrundstückes einzuhalten. Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sondervorschriften wird an dieser Stelle verzichtet. Im Einzelfall wenden Sie sich an den von Ihnen beauftragten Architekt. Dieser ist mit den Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend beraten.Ihre Ansprechpartner
Frau
Rebekka Fateh-Moghadam
Bauordnungsrecht: Schopfheim
Rebekka Fateh-Moghadam
Bauordnungsrecht: Schopfheim
Telefon:
Fax:
+49 7621 410-92526
Frau
Julia Lindner
Bauordnungsrecht: Aitern, Böllen, Grenzach-Wyhlen, Hasel, Maulburg, Rümmingen, Schliengen, Wittlingen; Denkmalschutz
Julia Lindner
Bauordnungsrecht: Aitern, Böllen, Grenzach-Wyhlen, Hasel, Maulburg, Rümmingen, Schliengen, Wittlingen; Denkmalschutz
Frau
Kristina Wissmann
Bauordnungsrecht: Bad Bellingen, Binzen, Eimeldingen, Häg-Ehrsberg, Kleines Wiesental, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Todtnau, Tunau, Utzenfeld
Kristina Wissmann
Bauordnungsrecht: Bad Bellingen, Binzen, Eimeldingen, Häg-Ehrsberg, Kleines Wiesental, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Todtnau, Tunau, Utzenfeld
Frau
Katrin Wunderle
Bauordnungsrecht: Efringen Kirchen, Steinen, Wembach, Sachbearbeitung Bauleitplanung und Koordination, Wiederkehrende Prüfungen
Katrin Wunderle
Bauordnungsrecht: Efringen Kirchen, Steinen, Wembach, Sachbearbeitung Bauleitplanung und Koordination, Wiederkehrende Prüfungen