Dienstleistung

Verfahrensfreie Bauvorhaben

Für eine Reihe von untergeordneten Baumaßnahmen benötigen Sie weder ein Baugenehmigungsverfahren, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren noch ein Kenntnisgabeverfahren.

Verfahrensfrei heißt dabei lediglich, dass ein behördliches Prüfverfahren nicht beantragt werden muss.

Die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind aber auch bei verfahrensfreien Maßnahmen eigenverantwortlich zu beachten.
Dies gilt beispielsweise für die Festsetzungen des Bebauungsplans, die Einhaltung der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), die Maßnahmen der Standsicherheit, Bauverbote aus wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, denkmalschutzrechtlichen, straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen oder anderen Rechtsgebieten.

Verfahrensfreiheit bedeutet daher nicht, dass das Vorhaben in jedem Fall zulässig ist.

Unser Tipp:
Lassen Sie sich von Ihrem Kreisbaumeister/in vorab beraten

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Formular & Online-Prozess
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Online Terminbuchung Baurecht
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Rechtsgrundlage

Die verfahrensfreien Vorhaben ergeben sich aus § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) mit Aufzählung der Vorhaben im Anhang.
 

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