Dienstleistung

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen

Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Gebäude wurde vor dem 1. Januar 2009 errichtet? Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.

Die Erfüllung der anteiligen Nutzungspflicht ist der unteren Baurechtsbehörde digital nachzuweisen.

Weitere Informationen und Nachweisformulare zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen (EWärmeG 2015) bietet Ihnen das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.


^
Mitarbeiter
^
zuständige Stelle
  • für die Ausstellung des Nachweises:
    • sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
    • Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerker, Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer oder Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
    • Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
    • Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
  • für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Die Kontaktdaten der für das Gebäude zuständigen Baurechtsbehörde lassen sich über das Portal http://www.service-bw.de einfach wie folgt herausfinden:

  1. Geben Sie als Suchbegriff „Baugenehmigung beantragen“ ein.
  2. Geben Sie danach unter „Zuständige Stelle“ die Postleitzahl oder den Ort des Gebäudes ein.
^
Formular & Online-Prozess
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Online Terminbuchung Baurecht
^
Verfahrensablauf

Die Nachweise sind per E-Mail bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen (friederike.meier(at)loerrach-landkreis.de).

Nachweisformulare können auf der Internetseite des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft heruntergeladen werden.

^
Erforderliche Unterlagen

für die Nachweisführung: ausgefülltes Musterformular oder andere zur Nachweisführung geeignete Unterlagen

^
Frist/Dauer

Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage

^
Kosten/Leistung
  • für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
  • für die Einreichung des Nachweises: keine
^
Rechtsbehelf

keiner

^
Sonstiges

keine

^
Rechtsgrundlage

Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG)

  • § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Ausnahmen vom Geltungsbereich
  • § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nutzungspflicht
  • § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nachweispflicht

Sanierungsfahrplanverordnung (SFP-VO)

^
Weitere Hinweise
^
Vertiefende Informationen
^
Zugehörigkeit zu