Dienstleistung
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.
Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.
Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.
Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt,
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Online Terminbuchung Baurecht
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abbruch baulicher Anlagen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Angrenzerzustimmung gegenüber der Baubehörde
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baubeginnsanzeige gem. § 59 Abs. 2 Landesbauordnung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baubeschreibung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren - Antrag
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Bauleiterbestellung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baurecht - Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung von bauordnungs-/bauplanungsrechtlichen Vorschriften
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baurecht - Lageplan schriftlicher Teil
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Berechnung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Einwendungsbogen als Angrenzer zu einem Bauvorhaben
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Erklärung Standsicherheitsnachweis im Baugenehmigungsverfahren
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gewerblicher Fragebogen - Angaben zu gewerblichen Anlagen
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Statistik / Erhebungsbogen Bautätigkeit
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Vertretungsvollmacht Bauangelegenheiten
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Zustimmungserklärung Angrenzer
- Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:
- Wohngebäude,
- freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
- freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
und
- Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.
Der Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen ist beim Landratsamt Lörrach, Fachbereich Baurecht, digital einzureichen. Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren". Die Formulare stehen zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten sie die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Die Baurechtsbehörde überprüft in erster Linie folgende Bestimmungen:
- Die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
- Die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
- Die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.
- Wenn es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt (z.B. bauliche Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes) werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften geprüft, wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts.
Die Baurechtsbehörde hört die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und berührte Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Rechtsbereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen. Wenn die erforderlichen Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
- Weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/Bauüberhang/Baufertigstellung oder Abgang/Abriss/Nutzungsänderung)
keine
hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem Monat und vier Monaten.
Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.
Widerspruchsverfahren und Klage
Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.
- § 2 LBO (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 52 LBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
- § 58 LBO (Baugenehmigung)
- § 59 LBO (Baubeginn)
- § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)