Dienstleistung
Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um kein verfahrensfreies Vorhaben, können Sie als Bauherr zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens wählen.
Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Eine Angrenzerinformation findet nicht mehr statt. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beim Fachbereich Baurecht mit dem Bau beginnen.
Sofern für das Vorhaben Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. von Abstandsflächenvorschriften, örtlichen Bauvorschriften oder Bebauungsplanfestsetzungen) erforderlich sind, kann das Kenntnisgabeverfahren nicht mehr durchgeführt werden. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig (z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz), müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen. Diese Genehmigungen sind wiederum gebührenpflichtig.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen, sofern es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Dasselbe gilt außerdem für den Abbruch aller Anlagen, sofern für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Online Terminbuchung Baurecht
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 Landesbauordnung
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Statistik / Erhebungsbogen Bautätigkeit
- Es handelt sich um kein verfahrensfreies Bauvorhaben.
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält.
- Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten):
- ein Wohngebäude
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)
Die Anzeige über ein Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren mit den erforderlichen Bauvorlagen ist beim Landratsamt Lörrach, Fachbereich Baurecht, digital einzureichen. Sie benötigen den Vordruck "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise bei einem Abbruch den Vordruck "Abbruch baulicher Anlagen" und die sonstigen Bauvorlagen. Diese Formulare stehen zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Baurechtsbehörde überprüft in erster Linie folgende Bestimmungen:
- Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sie erhalten innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung vom Fachbereich Baurecht. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
- Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
- Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
- Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?
- Formular "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise "Abbruch baulicher Anlagen"
- weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/Bauüberhang/Baufertigstellung oder Abgang/Abriss/Nutzungsänderung)
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.
Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.
Widerspruchsverfahren und Klage
- § 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)