Ihr Haus steht unter Denkmalschutz?

Die Erhaltung von Denkmalen wird immer mehr zu einer wichtigen Aufgabe – die Zeit lässt sich nicht aufhalten. Deshalb geht es nicht nur um den Erhalt historischer Prunkstücke wie Schlösser und Kirchen, sondern  auch um Zeugnisse unserer lebendigen Vergangenheit. Gewachsene Stadt- und Ortsbereiche, Ensembles mit Wohnquartieren, Straßenzüge und Plätze, aber auch Einzelhäuser wie alte Bauern- oder Wohnhäuser bedürfen des Erhalts. Auch kleinere Elemente wie ein geschmiedetes Wirtshausschild oder eine alte Treppe können erhaltenswert sein.

Habe ich ein Denkmal?

Die untere Denkmalschutzbehörde – welche mit der unteren Baurechtsbehörde identisch ist – hat Zugriff auf die Denkmalliste.
Gebäude oder Anlagen, bei denen Verdacht auf Kulturdenkmaleigenschaft besteht, welche jedoch in keiner der vorgenannten Listen oder im Denkmalbuch eingetragen sind, müssen vor Ort auf Denkmaleigenschaft begutachtet werden. Hierzu sollten Sie einen Termin vereinbaren. Die Beurteilung wird dann von einem Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege vorgenommen.

Sind Sie im Besitz eines Baudenkmals, dann ist jede bauliche Veränderung an dem Baudenkmal vor Durchführung abzustimmen bzw. zu genehmigen. Hierzu gehören auch Renovierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Malerarbeiten und so weiter.

Bei den denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen gibt es zwei Verfahren:

Ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren kommt dann in Betracht, wenn ausschließlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich wird und ansonsten das Vorhaben baurechtlich verfahrensfrei ist. Den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung müssen Sie beim Fachbereich Baurecht dreifach einreichen. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird dann  im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege erteilt.

Im Zuge eines baurechtlichen Verfahrens (Baugenehmigungsverfahren) bedarf es keines gesonderten Antrages auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Bei Gebäuden oder Anlagen, die einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und bei denen außerdem eine baurechtliche Entscheidung nötig ist, wird die denkmalschutzrechtliche Zustimmung im Rahmen der baurechtlichen Entscheidung (Baugenehmigung) mit erteilt.

Steuerliche Vorteile

Eine Sanierung oder einen Umbau können Sie zusätzlich bei Ihrem Finanzamt steuerlich geltend machen. Hierfür ist dem Finanzamt eine Steuerbescheinigung, nach den §§ 7i, 10f und 11b des Einkommenssteuergesetzes vorzulegen.
Zur Durchführung eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens ist von Ihnen ein Antrag und eine Beschreibung der Baumaßnahme evtl. mit Plänen vorzulegen. Sofern eine Steuerbescheinigung gewünscht wird, müssen Sie eine Aufstellung sämtlicher mit der Maßnahme verbundenen Kosten vorlegen.
Den Nachweis, dass die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung gerechtfertigt ist und die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind, müssen Sie erbringen.

Wichtiger Hinweis:

Die Steuervorteile können nur genutzt werden, wenn der Antrag vor den Umbau-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten positiv beschieden wurde.

Ihre Ansprechpartner

Frau
Julia Lindner
Bauordnungsrecht: Aitern, Böllen, Fröhnd, Grenzach-Wyhlen, Hasel, Hausen im Wiesental, Maulburg, Rümmingen, Schliengen, Wittlingen, Wieden; Denkmalschutz
Fax:
+49 7621 410-92523
Frau
Friederike Meier
Schornsteinfegerwesen, Denkmalschutz