Dienstleistung

Hilfe zur Pflege beantragen

Der Landkreis Lörrach unterstützt als Träger der Sozialhilfe pflegebedürftige Menschen. Diese Form der Sozialhilfe heißt Hilfe zur Pflege. Oft reichen die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das eigene Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Personen nicht aus, um die Pflege zu finanzieren. Der Landkreis Lörrach kann die Kosten übernehmen. Die Pflege kann ambulant, also Zuhause oder in einem stationären Pflegeheim erfolgen. Auch Kosten einer Tagesbetreuung in einer Tagespflegeeinrichtung oder für den  vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung können übernommen werden. Unter gewissen Voraussetzungen können auch die Kosten in einer Pflege-WG übernommen werden.

Die Hilfe zur Pflege übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kommt in Betracht, wenn Ihre Selbständigkeit oder Ihre Fähigkeiten gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sind und Ihnen andere Personen daher helfen müssen.

Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach,

  • wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und
  • ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.

Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.

Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • häusliche Pflege (z.B. Pflegehilfsmittel, Pflegegeld)
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
  • stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)

Für eine Erstberatung vor der Antragstellung wenden Sie sich bitte an unser Infotelefon. Unter der Telefon-Nummer 07621 410-5544 oder E-Mail: hilfe-zur-pflege(at)loerrach-landkreis.de beantworten wir gerne Ihre allgemeine Fragen zur Sozialleistung Hilfe zur Pflege und rund um das Antragsverfahren.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei Versicherten in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse
  • für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beziehungsweise digitale Pflegeanwendungen bestehen; außerdem wird - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gezahlt.
  • Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (das sind zum Biespiel eine nicht getrennt lebende Ehegatte bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartneri) reichen nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken.
  • Leistungen der Pflegeversicherung
    • stehen Ihnen nicht zu oder
    • stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
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Verfahrensablauf

Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren, Verfahrensablauf und zu häufigen Fragestellungen finden Sie HIER.

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Widerspruch

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Zwölftes Sozialgesetzbuch:

  • § 19 Leistungsberechtigte
  • §§ 61-66a Hilfe zur Pflege
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu